Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilprozesssache: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch Anwaltsverschulden

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Mai 1983 wird abgelehnt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Mai 1983 wird als unzulässig verworfen.

III. Die Antragsteller haben samt verbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die den Antragsgegnern in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 488 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage …, … in …. Die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten D. und G. sind die übrigen Wohnungseigentümer. Verwalterin ist die Firma von F. GmbH & Co. in ….

Mit Schriftsatz vom 7.6.1982, eingegangen beim Amtsgericht München am selben Tag, beantragten die Antragsteller, die zu den Tagesordnungspunkten 2.2 und 5 ergangenen Eigentümerbeschlüsse Nrn. 3, 4 und 6 vom 6.5.1982 für ungültig zu erklären.

Durch Beschluß vom 10.11.1982 wies das Amtsgericht den Antrag als unbegründet ab. Die Gerichtskosten wurden samtverbindlich den Antragstellern auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete das Amtsgericht nicht an.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wies das Landgericht München I durch Beschluß vom 17.5.1983 als unbegründet zurück. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten D. und G. sowie der Verwalterin – wurden samtverbindlich den Antragstellern überbürdet.

Gegen den ihnen am 9.6.1983 zugestellten landgerichtlichen Beschluß legten die Antragsteller am 24.6.1983 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde ein. Nachdem die Akten am 12.7.1983 beim Bayer.Obersten Landesgericht eingegangen waren, wurden die Antragsteller durch Vorsitzendenverfügung vom 13.7.1983, zugestellt am 18.7.1983, auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hingewiesen. Daraufhin beantragten sie mit Anwaltsschriftsatz vom 20.7.1983 – hier eingegangen am selben Tag – unter Wiederholung der sofortigen weiteren Beschwerde, ihnen gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor.

a) Da die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 27 FGG) gegen den den Antragstellern am 9.6.1983 zugestellten landgerichtlichen Beschluß am 23.6.1983 endete, ist ihr erst am 24.6.1983 eingegangenes Rechtsmittel verspätet und damit unzulässig.

b) Dem – zulässigen – Antrag der Antragsteiler, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden.

aa) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, vom Beschwerdegericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird nicht als eine unverschuldete angesehen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).

Als Hindernis können Umstände jeder Art in Betracht kommen, sofern sie objektiv geeignet waren, die Beteiligten von der Fristwahrung abzuhalten (BayObLGZ 1981, 21/27 f.; Senatsbeschluß vom 30.6.1983 BReg. 2 Z 2/83; Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 19, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 17, je zu § 22). Im übrigen kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer oder sein Vertreter nicht die den Umständen nach gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat (BayObLGZ 1979, 251/253 f.; 1981, 21/28; Senatsbeschluß vom 30.6.1983, w.o.; Jansen RdNrn. 21, 22, Keidel/Kuntze/Winkler RdNrn. 18, 25, je zu § 22).

bb) Rechtsanwalt W. M., der die Antragsteller H. und K. M. sowie sich selbst bereits in den Vorinstanzen anwaltlich vertrat, hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags unter Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten S. F. vom 20.7.1983 sowie dreier weiterer Schriftstücke ausgeführt:

Der Beschluß des Landgerichts vom 17.5.1983 sei ihm, wie auf dem schriftlichen Empfangsbekenntnis vermerkt, am 9.6.1983 zugestellt wor...

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