Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Wird die Verfügungsbeschränkung nicht zugleich mit der Erbanteilsübertragung in das Grundbuch eingetragen, so liegt ein Fall des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Darunter fällt im Hinblick auf § 161 Abs. 3 BGB, der die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb für entsprechend anwendbar erklärt, auch die sich aus § 161 Abs. 1, 2 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung, obwohl sie absolut wirkt; insoweit gilt dasselbe wie für die Verfügungsbeschränkung des Vorerben.
Normenkette
BGB § 892 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 15.09.1993; Aktenzeichen 1 T 13319/93) |
AG München |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. September 1993 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist Miterbin ihres im Jahre 1967 verstorbenen Vaters geworden. Zum Nachlaß gehört ein Grundstück. Im Grundbuch war die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 3.4.1993 überließ die Ehefrau des Beteiligten zu 1 ihren Anteil am Nachlaß ihres Vaters ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2. Diese trat in der Urkunde den ihr überlassenen Erbanteil unter einer aufschiebenden Bedingung an den Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau je zur Hälfte ab. Die Beteiligten bewilligten „zur Sicherung der Grundbuchberichtigung im Fall des Eintritts der aufschiebenden Bedingung” die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch.
Den Antrag der Beteiligten sowie der Ehefrau des Beteiligten zu 1, die Erbanteilsübertragung und den Widerspruch einzutragen, hat das Grundbuchamt am 28.5.1993 abgewiesen. Die Erinnerung/Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 15.9.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs zugunsten der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Beteiligten zu 1 haben die Beteiligten zurückgenommen und insoweit die weitere Beschwerde auf die Kosten beschränkt.
Am 31.1.1994 ist die Erbanteilsübertragung auf die Beteiligte zu 2 im Grundbuch eingetragen worden.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts ausgeführt: Die Eintragung eines Widerspruchs setze Grundbuchunrichtigkeit voraus. Diese liege noch nicht vor, weil die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten sei. Die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung sei nicht beantragt.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Durch die in derselben notariellen Urkunde vorgenommene Übertragung des Erbanteils auf die Beteiligte zu 2 und die aufschiebend bedingte Rückabtretung des Erbanteils durch diese ist das Grundbuch insoweit unrichtig geworden, als dort als Miteigentümerin noch die Ehefrau des Beteiligten zu 1 eingetragen war. Die Eintragung der Erbanteilsübertragung ist daher Grundbuchberichtigung. Durch die Eintragung allein der Erbanteilsübertragung, wie am 31.1.1994 geschehen, ist das Grundbuch zwar insoweit berichtigt worden, als nunmehr die Beteiligte zu 2 als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft eingetragen ist. Das Grundbuch wurde dadurch aber insoweit unrichtig, als deren Verfügungsbeschränkung nicht ausgewiesen wird. Das Grundbuchamt hätte daher die Eintragung der Erbanteilsübertragung nicht vornehmen dürfen, ohne zugleich die Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 2 einzutragen. Denn das Grundbuchamt darf nicht dabei mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (allg. Meinung; Horber/ Demharter GBO 20. Aufl. Anhang zu § 13 Rn. 29); es muß daher einen Berichtigungsantrag abweisen, wenn es weiß, daß durch die verlangte Eintragung das Grundbuch wiederum unrichtig würde (vgl. Horber/Demharter § 22 Rn. 28, 37 mit weit. Nachw.).
b) Die Abtretung des Erbanteils durch die Beteiligte zu 2 stellt eine aufschiebend bedingte Verfügung über diesen dar. In diesem Fall ist jede weitere Verfügung, die von der Beteiligten zu 2 während der Schwebezeit über den Erbanteil getroffen wird, im Fall des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als die von der Bedingung abhängige Abtretung des Erbanteils vereitelt oder beeinträchtigt würde (§ 161 Abs.1 Satz 1 BGB); diese gesetzliche Regelung bewirkt eine absolute Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 2 zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau. Die Beschränkung erfaßt auch Verfügungen über einzelne Nachlaßgegenstände, die nur von den Miterben gemeinsam vorgenommen werden können (§ 2040 Abs.1 BGB). Wird die Verfügungsbeschränkung nicht zugleich mit der Erbanteilsübertragung in das Grundbuch eingetragen, so liegt ein Fall des § 892 Abs.1 Satz 2 BGB vor. Darunter fällt im Hinblick auf § 161 Abs.3 BGB, der die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb für entsprechend anwendbar erklärt, auch die sich aus § 161 Abs.1, 2 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung, obwohl sie absolut wirkt; insoweit gilt dasselbe wie für die Verfügungsbeschr...