Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers kann das Einkommen einer vergleichsbaren Berufsgruppe (hier BAT IV b) nicht alleinige Berechnungsgundlage, sondern nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte sein.

2. Für die Schätzung der Kosten eines Berufsbetreuers für ein Büro mittleren Zuschnitts (vgl. BayObLGZ 1995, 35) kann auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälte ohne Einzelpraxen für Fachanwälte zurückgegriffen werden.

 

Normenkette

BGB § 1836

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 21.09.1995; Aktenzeichen 34 T 793/95)

AG Amberg (Aktenzeichen 2 XVII 58/94)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 21. September 1995 dahin abgeändert, daß dem ehemaligen Betreuer weitere 540,04 DM (nicht nur 351,02 DM) als Vergütung bewilligt werden.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer, ein Diplompädagoge und Bankkaufmann, war Betreuer der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Er beantragte, für seine Tätigkeit in der Zeit vom 22.7. bis 22.10.1994 eine Vergütung von 3.647,31 DM (23,48 Stunden zu einem Stundensatz von je 130 DM zuzüglich 15% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Mit Beschluß vom 31.1.1995 bewilligte das Amtsgericht eine Vergütung von 1.620,12 DM; es erkannte die in Rechnung gestellten 23,48 Stunden an, setzte aber den Stundensatz auf 60 DM zuzüglich 15% Mehrwertsteuer fest. Auf die Beschwerde des ehemaligen Betreuers änderte das Landgericht mit Beschluß vom 21.9.1995 den Beschluß des Amtsgericht ab und bewilligte weitere 351,02 DM als Vergütung; im übrigen wies es die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Betreuer beschwerdeberechtigt, weil er geltend macht, das Landgericht habe seine Vergütung zu niedrig festgesetzt (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG; vgl. BayObLGZ 1992, 151/152).

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Es führt zu einer Erhöhung der Vergütung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Festsetzung der Vergütung richte sich nach §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB, da die Betreute vermögend sei. Bei der Bemessung der Vergütung seien Art und Umfang des Vermögens der Betreuten und die Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers zu berücksichtigen. Dem Betreuer stehe ein angemessenes Honorar zu; außerdem seien, da der Beschwerdeführer Berufsbetreuer sei, die angefallenen Bürokosten und die Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen. Das Vermögen der Betreuten liege mit rund 150.000 DM im durchschnittlichen Bereich, ebenso die Schwierigkeit der Betreuung. Die Überprüfung des von der Betroffenen abgeschlossenen notariellen Kaufvertrags über ein Wohnanwesen könne nicht als besonders schwierig angesehen werden, weil der Beschwerdeführer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Gemäß § 287 ZPO schätze das Gericht einen Stundensatz von 53 DM als angemessen. Die Angemessenheit der Vergütung werde bestimmt von den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe bezahlt werden. Gebe es solche Vergleiche, wie im vorliegenden Fall, noch nicht, könne auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen zurückgegriffen werden. Für einen Diplompädagogen und Bankkaufmann könne als Bemessungsgrundlage von einer Vergütung nach BAT IV b ausgegangen werden. Für einen Angestellten, der wie der Beschwerdeführer im Jahr 1960 geborenen sei, ergebe sich im Abrechnungszeitraum einschließlich Ortszuschlag und Stellenzulage ein Monatsgehalt von 4.508,09 DM brutto. Daraus errechne sich ein Jahresbruttogehalt einschließlich Urlaubsgeld und Jahressonderzuwendung von 58.905,17 DM. Unter Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen von 11.515,96 DM entstünden somit für einen Angestellten in vergleichbarer Tätigkeit Kosten von 70.421,13 DM. Bei 1 340 Stunden Jahresarbeitszeit ergebe sich daraus ein Stundensatz von gerundet 53,00 DM.

Die Bürokosten schätze das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 20 DM pro Stunde. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen Bürokosten gemacht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß er Büroräume unterhalte und Personal beschäftige.

Somit sei ein Stundensatz von 73 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die vom Beschwerdeführer im einzelnen und nachvollziehbar dargelegten 23,68 Stunden anzusetzen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 und 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 18...

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