Leitsatz (amtlich)
1. Dem Betreuer ist die Zeit zu vergüten, die er zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat.
2. Ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu berücksichtigen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Betreuer aus seiner Sicht die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Insoweit ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt.
Normenkette
BGB § 1836
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 10.10.1995; Aktenzeichen 34 T 838/95) |
AG Amberg (Aktenzeichen 2 XVII 154/93) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 10. Oktober 1995 wird in Nr. I dahin abgeändert, daß dem Betreuer über die bereits festgesetzte Vergütung von 15,33 DM hinaus eine weitere Vergütung von 137,04 DM bewilligt wird.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 2.9.1993 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.
Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum 3.10.1994 bis 3.1.1995 gemäß § 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung in Höhe von 266,75 DM zu bewilligen, wobei er zu einem Stundensatz von 130 DM als Zeitaufwand 86 Minuten für das Studium medizinischer Fachliteratur und 20 Minuten für drei Telefongespräche geltend machte. Ferner berechnete er 3 DM Telefongebühren.
Mit Beschluß vom 17.5.1995 lehnte es das Amtsgericht ab, das Studium von Fachliteratur zu vergüten, bemaß den Stundensatz auf 40 DM und setzte die Vergütung des Betreuers demgemäß auf 18,78 DM fest (13,33 DM für 20 Minuten Telefongespräche + 3 DM Auslagen + 2,45 DM Mehrwertsteuer).
Auf die Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht diesem mit Beschluß vom 10.10.1995 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 69 DM zwar eine Vergütung von nunmehr insgesamt 26,45 DM bewilligt (23 DM für 20 Minuten Telefongespräche + 3,45 DM Mehrwertsteuer), eine darüber hinausgehende Vergütung jedoch versagt.
Mit seiner weiteren Beschwerde rügt der Betreuer, das Landgericht habe die für das Studium von Fachliteratur aufgewendete Zeit zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er macht hierzu geltend, das Studium sei notwendig gewesen, um die Folgen der Weigerung des Betroffenen beurteilen zu können, ein ihm verordnetes Medikament weiter einzunehmen. Außerdem sei der Stundensatz fehlerhaft zu niedrig bemessen. Dagegen, daß die Auslagen von 3 DM nicht festgesetzt wurden, hat der Betreuer Einwendungen nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Es führt zu einer Erhöhung der Vergütung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Festsetzung der Vergütung richte sich nach §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB, da der Betreute bei einem Sparguthaben von rund 10.000 DM vermögend sei.
Bei der Bemessung der Vergütung seien Art und Umfang des Vermögens des Betreuten sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers zu berücksichtigen. Dem Betreuer stehe ein angemessenes Honorar zu. Außerdem seien, da der Beschwerdeführer Berufsbetreuer sei, die angefallenen Bürokosten und die Mehrwertsteuer anzusetzen.
Das Vermögen des Betreuten sei nicht erheblich. Bezüglich der Telefongespräche sei eine Abweichung vom üblichen Rahmen einer Betreuertätigkeit nicht ersichtlich.
Das Gericht erachte deshalb in analoger Anwendung des § 287 ZPO ein Honorar mit einem Stundensatz von 50 DM als angemessen. Als Bemessungsgrundlage werde insoweit die Entlohnung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach BAT IV b herangezogen.
Den Stundensatz der Bürokosten schätze das Gericht in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf 19 DM. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Anforderung des Gerichts seine Bürokosten im einzelnen dargelegt. Allerdings könnten die Anschaffungskosten für Büroeinrichtung einschließlich Telefon, Telefax, Computer und Schreibmaschine jährlich nur mit 1/5 in Ansatz gebracht werden. Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge hätten außer Betracht zu bleiben, da sie bereits beim Honorar berücksichtigt seien.
Das Studium der betreffenden Fachliteratur könne nicht vergütet werden. Bei der Bemessung des Honorars sei berücksichtigt, daß der Betreuer über Fachkenntnisse verfüge. Daneben könne ihm nicht noch die Aneignung von Fachkenntnissen durch Fachlektüre im Einzelfall bezahlt werden. Im übrigen falle die Information über Wirkungen und Nebenwirkungen von Psychopharmaka in den ärztlichen Bereich. Solche medizinische Fachfragen könnten vom Betreuer auch nach 86 Minuten Literaturstudium nicht beantwortet werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand.
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 und 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318;...