Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 25.07.2001; Aktenzeichen 1 T 22713/00) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 257/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 10.225 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Bei Errichtung der Wohnanlage wurde der Mülltonnenplatz entsprechend dem Bauplan auf einer unmittelbar an der Straße gelegenen Fläche errichtet. Die Abmessung des Tonnenhäuschens war an den bis zum Jahr 1985 in M. verwendeten Mülltonnen ausgerichtet; für die seit dem Jahr 1986 verwendeten Tonnen ist das Tonnenhäuschen zu klein.
Seit dem Jahr 1986 befinden sich deshalb zwei Großraummüllbehälter auf einer überdachten und mit Platten befestigten, im hinteren Teil des Grundstücks gelegenen Fläche zwischen der seitlichen 2,30 m hohen Mauer der Tiefgaragenabfahrt und der Grundstücksgrenze. Eine Bio- und eine Papiertonne stehen an der Rückwand der Tiefgaragenabfahrt. Seitlich versetzt unmittelbar an die Tiefgaragenausfahrt anschließend befindet sich das Gebäude, in dessen Erdgeschoß die Wohnung der Antragsteller liegt.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 15.3.2000, den jetzigen Müllplatz durch Befestigung des Untergrunds, Verlängerung und Verbesserung der Dachkonstruktion und Anpflanzung einer Hecke so zu gestalten, daß er zur Aufnahme aller Tonnen herangezogen werden kann. Außerdem beschlossen sie, die alte Mülltonnenanlage abzureißen und den Platz zu begrünen.
Die Antragsteller haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, sinngemäß beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den derzeitigen Mülltonnenplatz zu beseitigen und die Mülltonnenanlage an den im Bauplan vorgesehenen Ort zurückzuverlegen. Außerdem haben sie sinngemäß beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären, als er dem Verpflichtungsantrag entgegensteht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.11.2000 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 25.7.2001 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Verlegung des Mülltonnenstandplatzes stelle eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG dar. Die Antragsteller würden durch diese Maßnahme aber nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.
Wegen der Änderung der Tonnengrößen könne das ursprüngliche Mülltonnenhäuschen nicht mehr verwendet werden. Aufgrund des durchgeführten Augenscheins stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Platz zwischen Tiefgaragenmauer und Grundstücksgrenze für die Unterbringung der Mülltonnenanlage am besten geeignet sei. Der im hinteren Teil des Grundstücks gelegene, durch die Tiefgaragenmauern und durch Sträucher weitgehend abgeschirmte Platz könne von den Bewohnern der Wohnanlage oder von Passanten kaum eingesehen werden. Auch könnten an dieser Stelle alle Mülltonnen Platz finden, wenn der Streifen zwischen Tiefgaragenmauer und Grundstücksgrenze, wie in dem angefochtenen Eigentümerbeschluß vorgesehen, in voller Länge gepflastert und überdacht werde.
Die Antragsteller würden durch den neuen Mülltonnenstellplatz nicht erheblich beeinträchtigt. Der Platz sei durch die 2,30 m hohe Mauer der Tiefgaragenabfahrt abgeschirmt. Außerdem befinde sich zwischen dieser Mauer und dem Gebäude, in dem die Wohnung der Antragsteller liege, noch die Tiefgaragenabfahrt. Werde, wie vorgesehen, auch die Biotonne hinter der Mauer abgestellt, sei eine Geruchsbelästigung der Antragsteller kaum denkbar. Eine Beeinträchtigung durch Geräusche sei nicht so schwerwiegend, daß sie nicht hingenommen werden könne.
Eine Unterbringung der Mülltonnen an der im Bauplan vorgesehenen Stelle sei mit erheblichen Nachteilen verbunden. Es müsse wegen der Änderung der Tonnengrößen mit erheblichem finanziellen Aufwand ein neues Tonnenhaus errichtet werden. Dieses müsse gegenüber dem jetzigen Tonnenhaus wesentlich größer sein; im Zugangsbereich zur Wohnanlage bedeute dies eine erhebliche Verschlechterung des architektonischen Gesamteindrucks.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden nicht entgegen, daß der jetzige Mülltonnenplatz beibehalten werde. Das Amt für Abfallwirtschaft habe im Schreiben vom 6.6.2001 ausdrücklich erklärt, daß der derzeitige Standplatz hingenommen werde, die Mülltonnen allerdings nicht vom Abfuhrpersonal abgeholt und zurückgebra...