Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rechtsfähigkeit der WEG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält daran fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine (begrenzte) Rechtsfähigkeit besitzt.
2. Legt das LG seiner Entscheidung Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, die in dessen Gutachten nicht enthalten sind, nötigt dies eine Zurückverweisung.
3. Eine Vereinbarung zwischen einem behinderten Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern, eine private Parabolantenne abzubauen, wenn über die gemeinsame Empfangsanlage 20 Fernsehprogramme zu empfangen sind, verstößt auch unter Heranziehung der Wertungen des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG nicht gegen die guten Sitten.
Normenkette
FGG §§ 12, 27; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 478/01) |
AG Kelheim (Aktenzeichen 1 UR II 13/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG Regensburg v. 19.11.2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem Balkon des Antragsgegners ist seit dem Jahre 1992 eine Parabolantenne angebracht.
In der Eigentümerversammlung vom 27.4.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine SAT-Gemeinschaftsanlage zu installieren. Im Protokoll über diese Eigentümerversammlung ist vor der Beschlussfassung vermerkt, dass im Falle der Installation der SAT-Gemeinschaftsanlage jeder Eigentümer verpflichtet sei, bereits vorhandene Empfangsschüsseln abzubauen. Die Gemeinschaftsanlage wurde installiert und der Antragsgegner aufgefordert, seine private Anlage vom Balkon zu entfernen. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Satellitenanlage vom Balkon zu entfernen. In der mündlichen Verhandlung des AG v. 22.4.1998 haben sich die Beteiligten wie folgt geeinigt:
1. Es wird das Ruhen des Verfahrens vereinbart.
2. Die Antragsteller sind bereit und verpflichten sich, bei der nächsten Eigentümerversammlung zu entscheiden wegen der Erweiterung der Gemeinschaftsanlage im Viererblock einschließlich Premiere sowie CNN. Im Rahmen der Erweiterung soll auch die Empfangssicherheit verbessert werden. Im Gegenzug wird der Antragsgegner seine private Schüssel vom Balkon entfernen. Es besteht Einvernehmen über Kostenaufhebung nach Erledigung der Sache.
In der Folgezeit wurde die Anlage um vier Programme erweitert. Der Antragsgegner entfernte seine Empfangsanlage weiterhin nicht mit der Behauptung, es müssten eigentlich 23 Programme vorhanden sein und der Empfang sei weiterhin nicht störungsfrei.
Das AG hat daraufhin zwei Sachverständigengutachten erholt. Im ersten Gutachten ist u.a. ausgeführt, dass das Fernsehsignal in der Wohnung des Antragsgegners nicht habe überprüft werden können, da der Antennenanschluss nicht zugänglich gewesen sei. Die Überprüfung in zwei anderen Wohnungen habe einen einwandfreien Fernsehempfang ergeben. Im Gutachten vom 11.5.2001 führt der Sachverständige u.a. aus, dass die Kabel zu den Eigentumswohnungen nur einfach abgeschirmt seien, den jetzigen Richtlinien nicht mehr entsprächen, aber zum Zeitpunkt der Errichtung der ursprünglichen Gemeinschaftsantenne noch zulässig gewesen seien. In der Zusammenfassung führt der Sachverständige aus, dass der Empfang einwandfrei sei und dass durch die vorhandenen einfach abgeschirmten Antennenkabel bisher keine Beeinträchtigung bekannt sei.
Mit Beschluss vom 27.8.2001 hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, die auf der Brüstung des Balkons seiner Wohnung angebrachte Parabolantenne binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das LG mit Beschluss vom 19.11.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das LG.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Antragsgegner sei an seine Erklärung im Termin vom 22.4.1998 gebunden. Es seien nunmehr 20 Fernsehprogramme zu empfangen. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einwende, die installierte Satellitenanlage sei für den Empfang von Rundfunkprogrammen nicht geeignet, könne er sich hierauf nicht berufen, weil bereits seit dem Gutachten vom 20.7.2000 bekannt sei, dass über die Gemeinschaftsanlage Rundfunkprogramme nicht empfangen werden können und weil i.Ü. bis zur eingegangenen Verpflichtung vom 22.4.1998 der Empfang von Rundfunkprogrammen nicht Gegenstand der Auseinandersetzung und der Einigung gewesen sei. Aufgrund der erholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Empfang einwandfrei sei. Die einfache Abschirmung sei zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage und der eingegangenen Verp...