Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Gebrauchsregelung
Verfahrensgang
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 102/88) |
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 UR II 22/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 15. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer gewerblich genutzten Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört die in der Teilungserklärung als „Gaststätte mit Nebenräumen” bezeichnete Teileigentumseinheit U 1 im Untergeschoß des Anwesens. In der Eigentümerversammlung vom 21.3.1988 verlangte die Antragstellerin, die Türe zwischen der Tiefgarage und dem Treppenhaus II müsse als Notausgang für das in der Einheit U 1 betriebene Lokal ständig geöffnet bleiben. Sie stellte zu TOP 9 f den Antrag, diese Türe noch am selben Tag aufzusperren und geöffnet zu lassen, hilfsweise dem Pächter der Teileigentumseinheit U 1 einen Schlüssel für die Türe auszuhändigen. Die Mehrheit der Teileigentümer lehnte diesen Antrag ab. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 9 f für ungültig zu erklären sowie die Antragsgegner zu verpflichten, „zu gewährleisten, daß die Eisentür vom Treppenhaus II zur Tiefgarage Tag und Nacht offen bleibt”, hilfsweise, der Antragstellerin einen Schlüssel für diese Türe zur Verfügung zu stellen. Während des Verfahrens vor dem Amtsgericht hat die Verwalterin eine Beschädigung des Türschlosses festgestellt und den Einbau eines neuen Schlosses veranlaßt. Nach Durchführung dieser Reparatur hat die Antragstellerin einen Schlüssel erhalten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 4.10.1988 den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 9 f als unzulässig abgewiesen und hinsichtlich der Verpflichtungsanträge die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich zunächst in vollem Umfang gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gewendet hat. Nachträglich hat sie ihr Rechtsmittel beschränkt und zuletzt noch die Feststellung angegriffen, daß die Hauptsache erledigt sei, sowie den Antrag gestellt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Eisentüre zwischen dem Treppenhaus II und der Tiefgarage während der Betriebszeiten der Gaststätte in der Teileigentumseinheit U 1 unversperrt zu lassen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15.2.1989 die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und den im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Türe zwischen dem Treppenhaus II und der Tiefgarage Tag und Nacht offen zu halten, als unbegründet abgewiesen. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, diese Türe während der Betriebszeiten der Gaststätte unversperrt zu lassen, ist ebenfalls abgewiesen worden. Hinsichtlich des im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrags, einen Schlüssel für die Eisentüre zur Verfügung zu stellen, hat das Landgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Antrag weiter, die Türe während der Betriebszeiten der Gaststätte unversperrt zu lassen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der im ersten Rechtszug gestellte Hauptantrag sei von vornherein unbegründet gewesen und habe sich daher nicht in der Hauptsache erledigt. Unbegründet sei auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Verpflichtungsantrag. Für den Gaststättenbetrieb in der Teileigentumseinheit der Antragstellerin müsse zwar ein Notausgang mit Fluchtweg ins Freie zur Verfügung stehen. Bei dessen Gewährleistung seien aber auch die Interessen der Antragsgegner zu berücksichtigen. Ihnen sei nicht zuzumuten, daß jederzeit beliebige Personen vom Treppenhaus II einen unkontrollierten Zugang zur Tiefgarage und über diese zu den übrigen Bereichen der Teileigentumsanlage hätten. Die Antragsgegner seien daher von vornherein nicht verpflichtet gewesen, die Eisentüre vom Treppenhaus II zur Tiefgarage Tag und Nacht geöffnet zu halten. Sie seien aber auch nicht verpflichtet gewesen, zu gewährleisten, daß diese Türe während der Betriebszeiten des Lokals offen bleibe. Die Antragsgegner hätten ein berechtigtes Interesse daran, daß die Türe zur Tiefgarage grundsätzlich absperrbar sei. Es sei ihnen aber praktisch nicht möglich, laufend zu überwachen, daß die Türe während der Öffnungszeiten des Lokals tatsächlich unversperrt bleibe. Schlüssel dazu müßten an alle interessierten Miteigentümer ausgegeben werden, auch an die Antragstellerin, die den Schlüssel ihrem Pächter zur Verfügung stellen dürfe. Damit könnten die Antragsteller nicht mehr überprüfen, ob der Schlüssel auch weiteren Personen zugänglich sei, und es se...