Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

Es betrifft eine Regelung des Gebrauchs im Sinne des § 15 WEG, ob und zu welchen Zeiten in einer Teileigentumsanlage die Verbindungstüre vom Treppenhaus zur Tiefgarage geöffnet zu halten ist. Im vorliegenden Fall machte der Eigentümer eines Gaststättenteileigentums geltend, einen Ausgang vom Treppenhaus zur Tiefgarage als Fluchtweg für die Gaststätte unbehindert nutzen zu können (durch ständiges Geöffnethalten dieser Tür).

Die Eigentümer hatten im Rahmen ordnungsgemäßen Gebrauchs die Frage des Offen- oder Geschlossenhaltens der betreffenden Tür nicht durch Mehrheitsbeschluss nach § 15 Abs. 2 WEG geregelt. Gemäß § 15 Abs. 3 WEG waren daher die Grenzen des zulässigen Gebrauchs durch gerichtliche Entscheidung zu bestimmen (Entscheidung nach billigem Ermessen). Die Entscheidung des LG sei jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dort angenommen worden sei, dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährleistung eines Fluchtweges sei unter derzeitigen Verhältnissen dadurch Rechnung getragen, dass die Gaststättenpächter die Verbindungstüre zur Tiefgarage selbst aufsperren und durch Überwachungsmaßnahmen dafür sorgen könnten, dass die Türe während der Betriebszeiten der Gaststätte geöffnet bleibe. Die Antragstellerin könne von den restlichen Eigentümern jedenfalls nicht verlangen, dass die Verbindungstüre zur Tiefgarage während der Betriebszeiten der Gaststätte stets geöffnet sein müsse, geschweige denn Tag und Nacht offenzubleiben habe.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.03.1990, BReg 1 b Z 11/89)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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