Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Auch nach dem Tod des Betreuten kann eine noch ausstehende Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Verfahren nach § 56g FGG festgesetzt werden.
Normenkette
BGB § 1836; FGG § 56g
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 3159/00) |
AG Erding (Aktenzeichen XVII 0060/97) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 22. Dezember 2000 wird aufgehoben, soweit er die Ablehnung der Festsetzung einer Vergütung der ehemaligen Betreuerin für die von ihr in der Zeit vom 9. Juli 1999 bis 25. Februar 2000 geleisteten Tätigkeiten betrifft. Mitaufgehoben wird die Kostenentscheidung.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 22. Dezember 2000 verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 17.2.1999 bestellte das Amtsgericht für die vermögende Betroffene eine Berufsbetreuerin.
Am 13.2.2000 verstarb die Betroffene. Beerbt wurde sie von den weiteren Beteiligten.
Unter Bezugnahme auf frühere Anträge vom 25.1.2000 und 25.2.2000 beantragte die Betreuerin am 1.9.2000 für den Abrechnungszeitraum 9.7.1999 bis 25.2.2000 die Festsetzung einer Vergütung von 4 029 DM auf der Grundlage eines Stundensatzes von brutto 102 DM sowie die Festsetzung von Aufwendungen in Höhe von 140,48 DM.
Das Amtsgericht entsprach dem Antrag am 27.10.2000 mit der Maßgabe, daß der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 4 169,48 DM sich nunmehr gegen die Erben der Betroffenen richte.
Gegen diesen Beschluß legte der weitere Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß des Vormundschaftsgerichts aufzuheben und für den Zeitraum vom 9.7.1999 bis 13.2.2000 allenfalls eine Vergütung von 60 DM pro Stunde und für die nachfolgende Zeit keine Vergütung festzusetzen.
Mit Beschluß vom 22.12.2000 hat das Landgericht den angefochtenen Festsetzungsbeschluß aufgehoben und den ihm zugrunde liegenden Antrag der Betreuerin abgelehnt. Nach dem Tod des vermögenden Betreuten komme eine Festsetzung von Ansprüchen des ehemaligen Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz durch das Vormundschaftsgericht nicht mehr in Betracht. Daß die Erben der Betreuerin eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer Aufwendungen schuldeten, werde hiervon nicht berührt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Betreuerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
1. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Ablehnung der Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen richtet, mangels Zulassung durch das Landgericht zu verwerfen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG).
2. Soweit die sofortige weitere Beschwerde die Ablehnung der Festsetzung der beanspruchten Vergütung zum Gegenstand hat, ist sie zulässig und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
a) Dieses hat seine Entscheidung damit begründet, das Festsetzungsverfahren nach § 56g Abs. 1 FGG setze ein laufendes Betreuungsverfahren voraus. Nach dem Tod des Betreuten sehe § 56g Abs. 3 FGG ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren unter Beteiligung der Erben nur für die Geltendmachung von Regreßansprüchen der Staatskasse vor, d. h. in Fällen, in denen die Staatskasse die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers bereits verauslagt habe. Einer Festsetzung der Vergütungsansprüche des Betreuers nach dem Ableben des vermögenden Betreuten stehe auch entgegen, daß § 56g Abs. 4 FGG eine Anhörung der Erben ausschließlich für die vorgenannten Fälle des § 56g Abs. 3 FGG vorsehe.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
aa) Der Berufsbetreuer hat gegen den Betreuten Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Anspruch entsteht mit der jeweiligen Tätigkeit des Betreuers (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27; BayObLGZ 1995, 395), bedarf zu seiner Geltendmachung jedoch der Bewilligung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB). Durch die Bewilligung bestätigt das Vormundschaftsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die entgeltliche Führung der Betreuung und bestimmt die Höhe der Vergütung (vgl. Bach Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rn. E 11.1). § 69e Satz 1 i.V.m. § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG ermöglicht es dem Betreuer, die ihm zu bewilligende Vergütung vom Vormundschaftsgericht förmlich festsetzen zu lassen. Dadurch erhält er, falls der Betreute nicht mittellos ist und daher die Vergütung aus dem eigenen Vermögen zu zahlen hat, einen Vollstreckungstitel gegen den Betreuten (§ 56g Abs. 6 FGG).
bb) Die Bewilligung und die förmliche Festsetzung der Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht hängen nicht davon ab, daß der Betreute zum Zeitpunkt der Entscheidung noch lebt. Vielmehr kann das Vormundschaftsgericht die Ve...