Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses, durch den ein vorheriger, einen Anspruch für einen Eigentümer gegen die übrigen begründender Beschluß aufgehoben wird
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 02.09.1987; Aktenzeichen 1 T 4980/87) |
AG München (Entscheidung vom 06.02.1987; Aktenzeichen UR II 640/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 10 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 2. September 1987 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1 bis 10 haben samtverbindlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die sich in einem Altbau (Vorder- und Rückgebäude) befindet. Dem Antragsteller gehörten bei der Einleitung des Verfahrens mehrere Wohnungen, darunter zwei im Rückgebäude. Über sie ist in § 13 der Gemeinschaftsordnung („Ausbau des Dachgeschosses”) bestimmt:
Die jeweiligen Miteigentümer, denen das Sondereigentum an den Wohnungen …… zusteht, sind berechtigt, die Wohnungen …… zu Wohnzwecken auszubauen und insoweit auch das Gemeinschaftseigentum im räumlichen Bereich des Dachgeschosses auf eigene Kosten abzuändern.
Das Dach des Vorder- und des Rückgebäudes war sanierungs- bzw. renovierungsbedürftig. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wollte das Dach wenn möglich zusammen mit dem Dachgeschoßausbau durch den Antragsteller sanieren lassen. Sie ermächtigte in der Versammlung vom 9.10.1985 einen Wohnungseigentümer, mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Dachsanierung (Montage eines Wellblechdachs) gemäß einem Angebot über ungefähr 140 000 DM abzuschließen. Laut Versammlungsniederschrift wurde in derselben Versammlung zu Tagesordnungspunkt 2 folgender einstimmiger Beschluß gefaßt:
Herr W. (= Antragsteller) möchte auf dem flachen Teil des Rückgebäudedaches ein Grasdach anlegen lassen. Dies kostet ca. 10 000 DM. Die Mehrkosten gegenüber dem anderen Dach trägt Herr W. …… Antrag: Unter vorgenannten Bedingungen stimmt die EG-Versammlung der Anlegung eines Grasdaches im Flachbereich des Rückgebäudedaches zu.
In der Versammlung vom 20.2.1986 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, die Dachsanierung zurückzustellen und nur eine provisorische Reparatur vorzunehmen, damit das Dach dicht ist; die bereits für die Dachsanierung bezahlten Gelder sollten für die Kellersanierung verwendet werden. Als Grund für diesen den Eigentümerbeschluß vom 9.10.1985 abändernden Beschluß ist angegeben, daß der Wohnungseigentümer S. seinen Kostenanteil von 43 136,12 DM für die Dachsanierung nicht entrichtet habe.
Der Antragsteller focht den Eigentümerbeschluß vom 20.2.1986 an; das Amtsgericht erklärte ihn für ungültig.
In der Versammlung vom 12.5.1986 bevollmächtigte die Versammlung wiederum einen Wohnungseigentümer, den Auftrag für eine fachgerechte Dachhautrenovierung und -abdichtung im Umfang bis zu 50 000 DM zu vergeben.
Die Versammlung vom 28.7.1986 befaßte sich erneut mit der Frage der Dachrenovierung. Die Wohnungseigentümer faßten zu Tagesordnungspunkt 2 a gegen die Stimme des Antragstellers antragsgemäß den Beschluß, die Dachhaut für Kosten bis zu 50 000 DM zu renovieren und abzudichten.
Zu Tagesordnungspunkt 2 b beschloß die Versammlung bei Stimmenthaltung durch den Antragsteller antragsgemäß folgendes:
Der Beschluß vom 9.10.1985, TOP 2, wird beibehalten und ergänzend wird beschlossen:
- Kostenerstattungen für das Grasdach werden abgelehnt, insbesondere eine Entschädigung für die nicht durchzuführende Renovierung der Dachhaut.
- Sollte das Grasdach oder wesentliche Teile davon, aus welchen Gründen auch immer, entfernt werden, muß eine Neuanlage von der WEG genehmigt werden.
Der Antragsteller hat beantragt, mehrere Beschlüsse der Versammlung vom 28.7.1986, darunter die Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 2 a und 2 b für ungültig zu erklären. Er hat sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrags zu Tagesordnungspunkt 2 b Nr. 1 (Ablehnung einer Kostenerstattung) später im ersten Rechtszug zurückgenommen bzw. in der Hauptsache für erledigt erklärt, den Antrag zu Tagesordnungspunkt 2 a deshalb, weil die Renovierungsarbeiten inzwischen so gut wie abgeschlossen worden seien.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6.2.1987 den Eigentümerbeschluß vom 28.7.1986 Tagesordnungspunkt 2 b Nr. 1 („Kostenerstattungen für das Grasdach werden abgelehnt, insbesondere eine Entschädigung für die nicht durchzuführende Renovierung der Dachhaut”) für ungültig erklärt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 10 mit Beschluß vom 2.9.1987 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 10.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 b sei im Ergebnis nicht zu be...