Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung baulicher Anlagen
Verfahrensgang
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 4/74) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 60/75) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 14. Februar 1975 und der Beschluß des Amtsgerichts Laufen – Außenstelle Berchtesgaden – vom 3. Januar 1975 werden einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur Beseitigung eines Plattenbelags und zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet wurde.
II. Der Antrag, den Antragsgegner zur Beseitigung des Plattenbelags vor seiner Eigentumswohnung in … … zu verpflichten, wird abgewiesen.
III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragsteller.
IV, Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer im Haus B. der Wohnanlage …. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Erdgeschoßwohnung im östlichen Teil des Hauses, die Antragsteller sind Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung im westlichen Teil des Hauses. Mit ihrem Antrag vom 5./12.11.1973 verfolgen die Antragsteller (nach Erledigung weiterer Anträge durch Zurücknahme, Erledigterklärung und insoweit rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts) den Anspruch auf Beseitigung eines Plattenbelags vor der Wohnung des Antragsgegners. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der frühere Eigentümer des Grundstücks (Weber) hatte das Eigentum mit Teilungserklärung vom 6.4.1970 in 22 Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an 16 Wohnungen und 6 Garagen aufgeteilt; je die Hälfte der Wohnungen befindet sich in Haus A. und B. Für jedes der beiden Häuser ist eine abgesonderte Fläche des Grundstücks zur jeweils gemeinschaftlichen Benützung vorgesehen.
In der Folgezeit veräußerte der Eigentümer … die 8 Wohnungen im Haus B. Die Kaufverträge enthalten – insoweit inhaltsgleich – folgende, damit als vereinbart (§ 10 WEG) geltende, Bestimmungen:
Für die Ausgestaltung des Gebäudes ist die Baubeschreibung maßgeblich. Abweichungen hiervon bleiben nur insoweit vorbehalten, als dadurch die übrigen Eigentümer nicht rechtlich benachteiligt werden. Die Käufer sind damit einverstanden,
„daß überall die Grundfläche vor den Erdgeschoßwohnungen in einem Abstand von vier Metern zu den Hauswänden nur von den Bewohnern der betreffenden Erdgeschoßwohnungen als Sitzplatz benützt werden darf, und zwar überall dort, wo sieh darüber im ersten Stockwerk Balkone befinden.”
Nach der Baubeschreibung sind „Terrassen mit Zementplattenbelag in etwa Balkonbreite” vorgesehen. Im übrigen ist die nicht bebaute Grundstücksfläche als Rasen anzulegen.
In welcher Tiefe die „Terrassen” mit Platten zu belegen sind, ist weder der Baubeschreibung noch dem Aufteilungsplan zu entnehmen.
Der Antragsgegner kaufte am 20.4.1970 die östliche Erdgeschoßwohnung, von der aus an der Ost- und Südseite des Gebäudes unter dem darüber befindlichen durchlaufenden Balkon je eine Tür in den Garten führt. Den ihm als Sitzplatz zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des Gartens belegte er auf der Ostseite in einer Tiefe von 4 m – insgesamt etwa 45 qm – mit Natursteinplatten. Die derart gebildete Terrasse begrenzte er an ihrem nördlichen Ende mit einem ebenfalls 4 m tiefen, teils gemauerten, teils aus Fenstern bestehenden, bis zum darüber befindlichen Balkon reichenden Windfang. Den Antrag auf Beseitigung dieses Windfangs wies das Amtsgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 3.1.1975 ab, weil die Eigentümer diese bauliche Veränderung am 8.4.1972 mit Mehrheit genehmigt hatten.
Am 5./12.11.1973 beantragten die Antragsteller (u. a.), den Antragsgegner zur Beseitigung des Plattenbelags und zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu verpflichten. Der Plattenbelag sei eine mangels Zustimmung aller Wohnungseigentümer unzulässige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Das auf einer Tiefe von 4 m vereinbarte Sondernutzungsrecht des Antragsgegners am gemeinschaftlichen Garten berechtige diesen nur, dort zu sitzen, nicht jedoch dazu, die übrigen Wohnungseigentümer am Betreten des Sitzplatzes zu hindern. Die vom Antragsgegner derart erstellte „Märchenecke” stelle eine unbefugte Annexion gemeinschaftlichen Eigentums dar. Der Plattenbelag dürfe höchstens so tief sein wie der darüber befindliche Balkon.
Der Antragsgegner widersetzte sich dem Antrag. Er machte geltend, die Terrasse entspreche in ihrer Ausgestaltung dem ihm eingeräumten Sondernutzungsrecht. Einen wiederherstellbaren früheren Zustand anderer Art gebe es nicht, denn die Terrasse sei in der jetzigen Form von Anfang an erstellt worden; das habe er mit dem Erbauer des Hauses, dem Verkäufer …, vereinbart gehabt. Der Beseitigungsantrag sei schikanös.
Der vom Amtsgericht einvernommene Zeuge …, der die Kaufverträge als Makler vermittelt hatte, sagte aus, ursprünglich sei ein Plattenbelag nur in Balkontiefe vorgesehen; der restliche Sitzplatz habe nach der Bauplanung Rasenfläche bleiben sollen. Die abweichende Ausgestaltung der Terrasse ...