Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Sondereigentümers eines Reihenhauses gegen Nachbareigentümer auf plangemäße Herstellung des Bauzustandes

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 16.02.1996; Aktenzeichen 1 T 7876/95)

AG München (Entscheidung vom 29.03.1995; Aktenzeichen UR II 396/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer einer 1966/67 fertiggestellten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die im Dachgeschoß gelegene, im Aufteilungsplan mit Nr. 53 bezeichnete Wohnung; sie erwarb diese im Jahr 1966. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der angrenzenden im Aufteilungsplan mit Nr. 52 bezeichneten Wohnung; sie hat diese von ihrem verstorbenen Ehemann, dem früheren Antragsgegner geerbt, der die Wohnung ebenfalls im Jahr 1966 erworben hatte.

Nach der Teilungserklärung vom 25.3.1966 gehört zu beiden Wohnungen je eine Dachterrasse. Entgegen dem Aufteilungsplan wurde die Trennwand zwischen den Terrassen zu Lasten der Wohnung der Antragstellerin etwa 2 m versetzt, so daß die Terrassenfläche der Wohnung der Antragstellerin entsprechend kleiner ist als im Aufteilungsplan vorgesehen. Anstelle der Terrassentür, die nach dem Aufteilungsplan vom Wohnzimmer der Antragstellerin auf die abgetrennte Terrassenfläche führen würde, ist als Sichtschutz ein Fenster mit Milchglasfüllung eingebaut. Statt des im Aufteilungsplan vorgesehenen Fensters vom Wohnzimmer zur Terrasse wurde eine Tür eingebaut, die den Zugang zu der (verkürzten) Terrasse ermöglicht. Die Trennwand befindet sich über den in den unteren Stockwerken errichteten Trennwänden zwischen den Balkonflächen.

Mit Schreiben vom 18.6.1991 wandte sich die Antragstellerin an den früheren Antragsgegner mit der Bitte, die Trennwand zwischen den beiden Dachterrassenbereichen so zu versetzen, wie dies im Aufteilungsplan und den genehmigten Bauplänen vorgesehen sei, so daß sie die Terrasse auf der gesamten Länge nutzen und die Milchglasfüllung beseitigen könne. Der frühere Antragsgegner war hiermit nicht einverstanden.

Am 24.5.1993 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, den damaligen Antragsgegner zu verpflichten, einem Durchbruch der Trennwand zwischen den Terrassenbereichen zuzustimmen und ihr die streitige Terrassenfläche, die sie in einer Lageskizze blau gekennzeichnet hat, herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 29.3.1995 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.2.1996 den Beschluß des Amtsgerichts mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben und die jetzige Antragsgegnerin entsprechend dem Antrag der Antragstellerin verpflichtet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: In der Teilungserklärung sei der Antragstellerin an dem umstrittenen Terrassenteil zwar kein Sondereigentum aber ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; nach dem Aufteilungsplan stelle die Terrassentrennwand eine Verlängerung der zwischen den beiden Wohnungen verlaufenden Wand dar. Die Antragsgegnerin habe diesen Terrassenteil an die Antragstellerin herauszugeben. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Antragstellerin beim Kauf der Wohnung gewußt habe, daß die tatsächliche Bauweise von dem Aufteilungsplan abweiche. Dies sei aber nicht der Fall. Im Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 1966 sei die Wohnanlage noch nicht fertiggestellt gewesen. In den Kaufverträgen befänden sich keine Hinweise auf eine vom Aufteilungsplan abweichende Erstellung im Dachterrassenbereich. Im übrigen berufe sich die Antragstellerin unwidersprochen darauf, sie habe bis 1971 in Paris gelebt und die Wohnung nach Plan gekauft, somit die tatsächliche Bauweise nicht gekannt. Gemäß § 15 Abs. 3 WEG könne die Antragstellerin auch die Zustimmung zum Durchbruch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Trennwand verlangen. Der Durchbruch stelle zwar eine bauliche Veränderung dar. Die Rechte der Antragsgegnerin würden dadurch aber nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG beschriebene Maß hinaus beeinträchtigt, denn die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin den Zutritt zu dieser Sondernutzungsfläche einzuräumen. Auch die übrigen Wohnungseigentümer würden nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt; die von außen sichtbare Abtrennung bleibe unverändert, weil die Antragstellerin nicht die Beseitigung der Trennwand insgesamt verlange. Gegenstand des Verfahrens sei nicht, wie der Durchbruch technisch zu erstellen sei. Dem Durchbruch stehe auch nicht entgegen, daß ...

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