Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandsverfahren: Eintragung eines weiteren Vornamens in das Geburtenbuch nach abgeschlossener Beurkundung. Ersetzung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens
Leitsatz (amtlich)
1. Soll das Kind nach abgeschlossener Beurkundung der Vornamen im Geburtenbuch noch einen weiteren Vornamen erhalten, so kann dies nicht im Weg der Berichtigung, sondern nur im Weg der behördlichen Namensänderung geschehen.
2. Unbegründeter Antrag auf Berichtigung des Geburtenbuchs des von einer deutschen Staatsangehörigen geborenen Mädchens, dessen von der Mutter abgeleiteter Familienname nach deren Eheschließung mit einem indischen Staatsangehörigen aufgrund (hier unwirksamer) Rechtswahl durch einen indischen Namen ersetzt werden soll.
Normenkette
PStG § 47; BGB §§ 1705, 1717b; EGBGB Art. 10
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 25.02.1999; Aktenzeichen 4 T 2078/98) |
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR III 27/98) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das 1997 von der Beteiligten zu 1, einer deutschen Staatsangehörigen, geborene Mädchen mit den Vornamen Maria Magdalena und dem Familiennamen M. eingetragen. Der Beteiligte zu 2, ein indischer Staatsangehöriger, hat am 15.9.1997 die Vaterschaft anerkannt.
In der von der Beteiligten zu 1 unterzeichneten schriftlichen Geburtsanzeige der Klinik war für das Mädchen der Vorname Maria; in einer ergänzenden Erklärung vom 22.9.1997 hat die Beteiligte zu 1 den weiteren Vornamen Magdalena angegeben. Der Standesbeamte hat die Geburt des Mädchens mit den ihm bekanntgegebenen Vornamen am 22.9.1997 im Geburtenbuch beurkundet.
Am 27.4.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 zur Niederschrift des Amtsgerichts, für ihre Tochter den weiteren Vornamen H. einzutragen. Am 5.5.1998 erweiterte sie den Antrag dahin, daß anstelle des Familiennamens M. der indische Name K. einzutragen sei, so daß der vollständige Name ihrer Tochter „K. H. Maria Magdalena” laute.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.6.1998 die Berichtigungsanträge zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1 und 2, die am 3.7.1998 vor dem Standesamt miteinander die Ehe geschlossen haben, jeweils Beschwerde eingelegt. In der Ehe führen der Mann den Familiennamen S. und die Frau den Familiennamen M. In Spalte 9 des Familienbuchs ist das Mädchen mit dem Namen Maria Magdalena M. eingetragen.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 25.2.1999 die Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr zur Niederschrift des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten am 17.9.1998, somit fristgerecht binnen drei Monaten nach ihrer Eheschließung beantragt, das Kind nach der indischen Namensführung einzutragen. Zwischen den Eltern bestehe Einigkeit hinsichtlich des Vornamens H. Lediglich hinsichtlich des Nachnamens K. seien sie nicht mehr einig. Die Beteiligte zu 1 hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 21 FGG, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 PStG). In der Sache ist es nicht begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Eine Berichtigung des Geburtenbuchs dahingehend, daß der zusätzliche Vorname H. eingetragen werde, komme nicht in Betracht, da der Geburtseintrag nicht unrichtig sei. Die Vornamensgebung sei mit der Beurkundung der Geburt am 22.9.1997 abgeschlossen worden. Mit der Eintragung in das Geburtenbuch sei die getroffene Wahl der Vornamen unabänderlich; nur bis zu diesem Zeitpunkt könnten die Eltern ihre Entscheidung ändern. Die Beteiligte zu 1 habe bereits in der schriftlichen Geburtsanzeige vom 10.9.1997 die Möglichkeit gehabt, die Vornamen des Kindes umfassend bekanntzugeben. In dieser Anzeige sei lediglich der Vorname Maria angegeben. Am 22.9.1997 habe die Beteiligte zu 1 als zweiten Vornamen Magdalena erteilt. Beide von der Mutter gewünschten Vornamen habe das Standesamt im Geburtseintrag berücksichtigt. Die Beteiligte zu 1 habe die Möglichkeit gehabt, sich die vollständige Vornamensgebung für das Kind innerhalb eines Zeitraums vom 12 Tagen zu überlegen.
Der Familienname K. könne im Wege der Berichtigung nicht anstelle des Familiennamens M. in das Geburtenbuch eingetragen werden. Nach deutschem Recht könnten Eltern, die wie hier keinen Ehenamen führen, nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten nur den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führen, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen, somit hier nur den Namen M. oder S. Eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes in K. komme nicht in Betracht, da sie dem deutschen Namensrecht widersprechen würde.
3. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die ...