Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsunterlassung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 6162/96) |
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 13/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 23. März 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nrn. 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 2. September 1996 entfallen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei kleinen Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Wohnung Nr. 8 und die Räume Nr. 15 bildeten früher das Wohnungseigentum Nr. 8, das im Grundbuch in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Teilungserklärung vom 6.10.1986 als „Miteigentumsanteil zu 75/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Haus 2, Obergeschoß rechts … und einem Speicher im Dachgeschoß …” bezeichnet war. Im Aufteilungsplan für das Dachgeschoß war dort u.a. „Speicher zu Wohnung 8” eingetragen.
Der damalige Eigentümer teilte dieses Wohnungseigentum zu notarieller Urkunde vom 18.8.1988 in einen Miteigentumsanteil von 55/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Nr. 8) und einen „Miteigentumsanteil zu 20/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoß, alle in dem der heutigen Urkunde beigefügten Lageplan mit Nr. 15 gekennzeichnet”. Im Aufteilungsplan für das Dachgeschoß wurde die Zahl „8” durch die Zahl „15” ersetzt. Das neue Raumeigentum Nr. 15 wurde am 24.10.1988 im Grundbuch gebucht; wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ist auf die Bewilligungen vom 6.10.1986 und 18.8.1988 Bezug genommen.
Die Räume Nr. 15 wurden zu Wohnzwecken ausgebaut und werden als solche genutzt. Der Antragsgegner erwarb die Räume und ist seit dem 5.12.1989 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der damalige Verwalter legte gegen die Genehmigung des Dachausbaus in mehreren Räumen durch die untere Baubehörde für Wohnungseigentümer Widerspruch ein. In der Versammlung vom 30.7.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 7 („Dachausbau, Sachstand, weiteres Vorgehen”) mit Stimmenmehrheit, den Widerspruch zurückzunehmen. Die Versammlungsniederschrift trifft dazu folgende Feststellungen:
Nach ausführlicher Information über den Sachstand, die durch die Vorverwaltung eingeleiteten Maßnahmen sowie wirklich umfassender Diskussion wird die Bestrebung nach einer endgültigen Regelung dieses Themas wie folgt formuliert: „Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, daß der durch die Vorverwaltung im Namen der Eigentümergemeinschaft bei der Regierung von O. eingelegte Widerspruch gegen den Ausbau der Dachwohnungen zurückgenommen wird. Grundlage dazu ist neben der Ausbaugenehmigung die Vorlage einer mangelfreien Abnahmebescheinigung der ausgebauten Dachwohnungen durch die zuständige Behörde bis zum 31.12.1993.”
Die Antragsteller haben am 18.5.1995 beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Räume ab 1.9.1995 als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Antragsgegner hat die Abweisung des Antrags beantragt und hilfsweise den Gegenantrag gestellt, gleichfalls den Antragstellern zu 2 bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, ab 1.8.1995 ihre Räume im Dachgeschoß zu Wohnzwecken zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen, ferner den Antragstellern zu 3, 4 und 5 zu untersagen, die Kellergeschosse ihrer Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.9.1996 dem Antragsgegner antragsgemäß bei Meidung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld bis zu 50.000 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) untersagt, seine Räume im Dachgeschoß als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nr. 1). Außerdem hat es das Verfahren über den Hilfsantrag abgetrennt (Nr. 3) und die Gerichtskosten dem Antragsgegner auferlegt (Nr. 4). Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er seinen Gegenantrag nicht mehr hilfsweise, sondern unbedingt gestellt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.3.1998 die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Androhung der Ordnungsmittel erst vier Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gilt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner rüge zu Unrecht, daß das Amtsgericht das Verfahren über den Gegenantrag abgetrennt habe. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des entsprechend anwendbaren § 145 Abs. 2 ZPO sei nicht gegeben. Der Ausgang des Verfahrens über den Gegenantrag gegen die Antragsteller sei nämlich für die Entscheidung über den Antrag der Antragsteller ohne Bed...