Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Teilentscheidung bei Antrag und Gegenantrag
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 6161/96) |
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 18/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 17. März 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nrn. 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 2. September 1996 entfallen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei kleinen Häusern bestehenden Wohnanlage.
Die Wohnung Nr. 7 und die Räume Nr. 14 bildeten früher das Wohnungseigentum Nr. 7, das im Grundbuch in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Teilungserklärung vom 6.10.1986 als „Miteigentumsanteil zu 91/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Haus 2 … und einem Speicher im Dachgeschoß …” bezeichnet war. Im Aufteilungsplan für das Dachgeschoß war dort u.a. „Speicher zu Wohnung 7” eingetragen. Die damalige Eigentümerin teilte dieses Wohnungseigentum zu notarieller Urkunde vom 8.7.1988 in einen Miteigentumsanteil von 65/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß (Nr. 7) und einen „Miteigentumsanteil zu 26/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoß, alle in dem der heutigen Urkunde beigefügten Lageplan mit Nr. 14 gekennzeichnet”. Das neue Raumeigentum Nr. 14 wurde im Grundbuch gebucht; wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ist auf die Bewilligungen vom 6.10.1986 und 8.7.1988 Bezug genommen.
Die Räume Nr. 14 wurden zu Wohnzwecken ausgebaut und werden auch als solche genutzt. Der Antragsgegner erwarb diese Räume und ist seit dem 13.11.1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Antragsteller haben am 24.8.1995 beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Räume ab 1.1.1996 als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Antragsgegner hat die Abweisung des Antrags beantragt und hilfsweise den Gegenantrag gestellt, den Antragstellern zu 2 bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, ab 1.8.1995 ihre Räume im Dachgeschoß zu Wohnzwecken zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen, ferner den Antragstellern zu 3, 4 und 5 zu untersagen, die jeweiligen Kellergeschosse ihrer Wohnung zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.9.1996 dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, die Räume im Dachgeschoß als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nr. 1). Außerdem hat es das Verfahren über den Hilfsantrag abgetrennt (Nr. 3). Nr. 4 des Beschlusses enthält eine Kostenentscheidung. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er seinen Gegenantrag nicht mehr hilfsweise, sondern unbedingt gestellt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.3.1998 die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausspruch über die Ordnungsmittel erst vier Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gelten solle. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner rüge zu Unrecht, daß das Amtsgericht das Verfahren über den Gegenantrag abgetrennt habe. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des entsprechend anwendbaren § 145 Abs. 2 ZPO sei nicht gegeben. Der Ausgang des Verfahrens über den Gegenantrag gegen die Antragsteller sei nämlich für die Entscheidung über den Antrag der Antragsteller ohne Bedeutung. Abgesehen davon richte sich der Gegenantrag nicht gegen den Antragsteller zu 1. Der Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren sei lediglich ein gewillkürter. Denn der Antragsgegner wolle nur erreichen, daß den Antragstellern zu 2 bis 5 eine der Teilungserklärung widersprechende Nutzung von Räumen gleichfalls untersagt werde, wenn ihm die Nutzung seines Speichers als Wohnung verboten werde.
Der Antrag der Antragsteller sei begründet. Die Antragsteller könnten verlangen, daß der Antragsgegner die Nutzung seiner Räume als Wohnung unterlasse. Insoweit werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.2.1995 (NJW-RR 1995, 1103), durch die die Nutzung eines anderen Speichers derselben Wohnanlage als Wohnung untersagt worden sei. Der Antrag der Antragsteller sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Abgesehen davon, daß bestritten sei, ob die Antragsteller zu 2 bis 5 ihnen gehörende Räume abweichend von der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung zu Wohnzwecken nutzten, führe jedenfalls das rechtswidrige Verhalten eines Beteiligten nicht dazu, daß andere Beteiligte genauso vorgehen dürften.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Na...