Leitsatz (amtlich)
Der Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen ist nur vergütungsfähig, soweit er durch Geschäfte entstand, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b BGB) oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus §§ 1840 ff. BGB erforderlich war.
Normenkette
BGB § 1836
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 29.03.1998; Aktenzeichen 60 T 3345/97) |
AG Landshut (Aktenzeichen XVII 676/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 29. März 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen am 29.10.1992 anstelle der Betreuungsstelle einen Rechtsanwalt, den Beteiligten zu 1), zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögens sorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung.
Am 13.12.1995 verstarb die Betroffene. Sie wurde von dem Beteiligten zu 2) beerbt.
Mit Schreiben vom 4.12.1996 beantragte der Beteiligte zu 1) die Bewilligung einer Vergütung aus dem Nachlaß der Betroffenen in Höhe von 31.950 DM (106,5 Stunden zu je 300 DM) und Auslagenersatz in Höhe von 349 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 37.143,85 DM.
Das Amtsgericht bewilligte am 7.11.1997 eine Vergütung von 15.300 DM und wies den Vergütungsantrag im übrigen sowie den Antrag auf Festsetzung der Auslagen zurück. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 29.3.1998 die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde, mit der er seinen Antrag vom 4.12.1996 weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 1, § 1908i Abs. 1 BGB festzusetzen. Das Vormundschaftsgericht sei insoweit unzuständig.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Vergütung dem Grunde nach gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 BGB lägen vor. Bei dem Beteiligten zu 1) handle es sich um einen Berufsbetreuer. Eine Vergütung von DM 15.300,00 einschließlich Mehrwertsteuer sei angemessen. Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligenden Vergütung werde durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeiten der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreuer erbrachte Leistung bestimmt. Bei einem Berufsbetreuer bemesse sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz. Unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens halte die Kammer einen Stundensatz von DM 200,00 (einschließlich Umsatzsteuer) für angemessen. Dies sei der bei einem Rechtsanwalt für den Regelfall zugrundezulegende Stundensatz. Die Beschwerdekammer sehe keinen Anlaß, hiervon nach oben hin abzuweichen. Die Betreuung sei insbesondere vermögensrechtlich und im Hinblick auf die getätigten Grundstücksveräußerungen nicht besonders schwierig und für einen Rechtsanwalt nicht übermäßig anspruchsvoll gewesen. Daß der Beschwerdeführer durch Verhandlungsgeschick einen deutlich über der Wertermittlung liegenden Kaufpreis erzielt habe, rechtfertige insoweit keine andere Beurteilung.
Was den Zeitaufwand betreffe, mache die Beschwerdekammer von dem ihr zustehenden Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO Gebrauch. Hierbei seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zwar ein wichtiger Anhaltspunkt. Sie seien jedoch nicht bindend. Vielmehr habe das Gericht zu prüfen, ob der Betreuer den angegebenen Zeitaufwand für erforderlich halten durfte.
Demnach seien für das Rumpfjahr 1992 nicht die vom Beschwerdeführer angegebenen 10, sondern nur 7 Stunden zu veranschlagen. Diese Zeit sei, wie das Amtsgericht zutreffend begründet habe, ausreichend für das Aktenstudium und die Einarbeitung, auch wenn man berücksichtige, daß der Beschwerdeführer auch die Grundakten eingesehen habe.
Im Jahre 1994 habe der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Geschäfte (insbesondere die anstehende Grundstücksveräußerung) wegen Erkrankung trotz mehrerer gerichtlicher Antragen nicht weiter betrieben. Soweit er vorbringe, in diesem Jahr trotz seiner Krankheit BRK-Abrechnungen und Rentenangelegenheiten überprüft zu haben und eine Fehlüberweisung weitergeleitet zu haben, habe es sich um Routinearbeit geringen Umfangs gehandelt, für die insgesamt 2 Stunden ausreichend gewesen seien. Die Übersendung von diversen Fotokopien an Kaufinteressenten sei in diesem Aufwand enthalten.
Für die Zeit zwischen dem 1.1.1995 und dem Sterbetag der Betreuten (13.10.1995) halte die Beschwerdekammer einen Aufwand von 40 Stunden für erforderlich.
Nach dem Tode der Betreuten habe der Betreuer zwar nicht sofort seine Tätigkeit einzustellen, er habe noch diejenigen Arbeiten zu verrichten, die zur ord...