Leitsatz (amtlich)
Die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils ist nur möglich, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; diese Regelung ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
BGB § 1617a Abs. 2, § 1618 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 a.F.; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 16 T 4792/02) |
AG München (Aktenzeichen 722 UR III 209/01) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 27.5.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der 1979 geborene Beteiligte zu 1) wurde im Geburtenbuch des Standesamts als Kind der Eheleute Z. mit dem Familiennamen Z. eingetragen. Durch seit 13.2.1980 rechtskräftiges Endurteil wurde festgestellt, dass der Ehemann der Mutter, der Beteiligten zu 2), nicht der Vater des Kindes ist. Am 19.12.1980 erkannte der leibliche Vater des Kindes, der Beteiligte zu 3), die Vaterschaft zu dem Kind an. Die Ehe der Eheleute Z. wurde geschieden. Die Beteiligte zu 2) behielt den vom Familiennamen ihres Ehemanns abgeleiteten Ehenamen Z. bei.
Am 28.2.2000 hat der inzwischen volljährige Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens Z. in K., dem Familiennamen seines Vaters gem. § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) gestellt. Die Beteiligten zu 2) und 3) hatten der Namensänderung zugestimmt. Mit Bescheid vom 20.4.2000 hat die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das VerwG am 20.9.2000 abgewiesen. Den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung der Berufung hat der BayVerwGH mit Beschluss vom 29.12.2000 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat das BVerfG mit Beschluss vom 15.1.2002 nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5.4.2001 hat der Beteiligte zu 1) beim Standesamt beantragt, die durch die im Namensänderungsverfahren abgegebenen Einverständniserklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) erfolgte Namenserteilung durch seine Mutter (Beteiligte zu 2) und der Zustimmung seines Vaters (Beteiligter zu 3) in das Geburtenbuch durch Randvermerk gem. § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 PStG i.V.m. § 1617a Abs. 2 BGB einzutragen. Soweit § 1617a Abs. 2 BGB die Namenserteilung nach dem Vaternamen durch die Mutter an ein nicht mehr der elterlichen Sorge unterliegendes volljähriges Kind ausschließe, sei die Vorschrift verfassungswidrig. Der Beteiligte zu 1) stützt seine Auffassung auf ein Rechtsgutachten des Instituts für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität München vom 2.4.2001. Dieses kommt zum Ergebnis, § 1617a Abs. 2 BGB verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Elternrecht des Vaters (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Darüber hinaus verletze die Vorschrift die Familienautonomie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie das Rückwirkungsverbot von Gesetzen (Art. 20 Abs. 3 GG).
Das Standesamt hat die beantragte Eintragung abgelehnt und die Sache auf Antrag des Beteiligten zu 1) gem. § 45 Abs. 1 Alt. 1 PStG dem AG vorgelegt. Nachdem dieses darauf hingewiesen hatte, dass schon eine der Form des § 1617a Abs. 2 BGB entsprechende Namenserteilung nicht vorliege, haben die Beteiligten zu 2) und 3) zu Urkunde des Standesbeamten die erforderlichen Erklärungen abgegeben. Der Beteiligte zu 1) hat in die Namenserteilungserklärung seiner Mutter zu Urkunde des Standesbeamten eingewilligt.
Mit Beschluss vom 27.2.2002 hat das AG den Antrag des Beteiligten auf Eintragung der Namenserteilung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG mit Beschluss vom 27.5.2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.6.2002 weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig (§ 49 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Nach § 1618 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB a.F. habe der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem auch noch nach Eintritt dessen Volljährigkeit seinen Namen erteilen können, solange das Kind noch keine Ehe eingegangen war. Durch das KindRG 1998 sei diese Vorschrift durch § 1617a Abs. 2 BGB ersetzt worden. Gemäß Art. 224 § 3 Abs. 1 EGBGB könne für ein vor dem 1.7.1998 geborenes Kind eine nachträgliche Namensänderung nur im Rahmen der §§ 1617a Abs. 2, 1617b, 1617c und 1618 BGB erfolgen. Nach § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB könne der allein sorgeberechtigte Elternteil dem noch unverheirateten Kind durch Erklärung ggü. dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils mit dessen und des Kindes (ab 5. Lebensjahr) Einwilligung erteilen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Namenserteilung nur für ein unter elterlicher Sorge s...