Leitsatz (amtlich)
Zur entsprechenden Anwendung des § 54c Abs. 3 BeurkG auf vom Notar verwahrte Grundschuldbriefe, wenn der Grundschuldgläubiger die Grundschulden samt Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe an einen Dritten abgetreten hat und später der Herausgabe an den Dritten mit der Begründung widerspricht, die Abtretung sei unwirksam oder rückabzuwickeln.
Normenkette
BNotO § 15; BeurkG § 54c
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 19.05.2003; Aktenzeichen 13 T 5934/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 gegen den Beschluss des LG München I vom 19.5.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urkunde des Notars B. vom 23.2.2001 haben die Beteiligten zu 1) und 2) für sich selbst als Eigentümer drei Briefgrundschulden zu 600.000 DM, 600.000 DM und 200.000 DM bestellt. Nach Grundbuchvollzug wurden die entsprechenden Grundschuldbriefe dem Notar übersandt.
Zu Urkunde des Notars A. vom 10.9.2001 traten die im ersten Absatz der Urkunde namentlich genannten Beteiligten zu 1) und 2) mit der Formulierung „Wir, die Eigentümer (Gläubiger)” die drei Briefgrundschulden an die Firma F. ab, einschl. der Ansprüche auf Herausgabe der Grundschuldbriefe gegen den Notar B., „um dadurch die Übergabe der Briefgrundschulden zu ersetzen”. Die Erklärung ist von der Beteiligten zu 1) unterzeichnet und von Notar A. beglaubigt. Sodann heißt es vor Siegel und Unterschrift des Notars: „(Beteiligte zu 1)) erklärte, nicht nur im eigenen Namen zu handeln, sondern auch als … vollmachtlose Vertreterin für (Beteiligte zu 2)), deren Genehmigung ausdrücklich vorbehaltend …”.
Zu Urkunde des Notars A. vom 23.11.2001 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2), letztere ohne Vollmacht vertreten durch die erschienene Beteiligte zu 1), die zugleich einen Herrn X. vertrat, sowie die Firma F. eine Verwertungsvereinbarung ab. Darin heißt es auszugsweise:
„Mit diesamtlicher Urkunde … vom 10.9.2001 haben (Beteiligte zu 2)) und (Beteiligte zu 1)) die … Eigentümergrundschulden … und auch alle sonstigen, in den Grundschuldbestellungsurkunden des Notars B. in München … für sie begründeten oder an sie abgetretenen weiteren Rechte und Ansprüche, insb. auch die Ansprüche auf Herausgabe der Grundschuldbriefe durch den Notar B. an die Firma F. vorbehaltlich der Genehmigung der Vertretenen (Beteiligte zu 2)) an die (Firma F.) abgetreten.
Die Vertretene (Beteiligte zu 2)) genehmigt hiermit die für sie abgegebenen Erklärungen ausnahmslos.
Die Erschienene (Beteiligte zu 1)) und die Vertretene (Beteiligte zu 2)) versichern, über die vorgenannten Eigentümergrundschulden seit Grundschuldbestellung nicht anderweit wirksam verfügt zu haben, sich insb. die Grundschuldbriefe seit Eintragung der Grundschulden im Besitz des Notars B. befinden, der die Grundschulden beurkundet und für die Eigentümer in Verwahrung genommen hat. Der Notar B. wird von der Erschienenen (Beteiligte zu 1)) und der Vertretenen (Beteiligte zu 2)) angewiesen, die Grundschuldbestellungsurkunden dem diesamtlichen Notar durch Übersendung auszuhändigen ….”
Am 30.11.2001 genehmigte die Beteiligte zu 2) die in ihrem Namen in der vorbezeichneten Urkunde abgegebenen Erklärungen; die Unterschriftsbeglaubigung erfolgte durch Notar B. Anfang 2002 machte Notar A. ggü. Notar B. den Herausgabeanspruch auf die drei Grundschuldbriefe für die Firma F. geltend.
Mit Schreiben vom 9.10.2002 wies die Beteiligte zu 1) Notar B. an, die Briefe nicht herauzugeben, da der Rücktritt von der Abtretung an die Firma F. erklärt worden sei. Demgegenüber machte die Firma F. die Herausgabe an Notar A. geltend. Die Voraussetzung für einen Rücktritt sei nicht gegeben. Vorgelegt wurde zugleich ein Schreiben der Firma K., mit dem zum 7.3.2002 ein Bauherrenwechsel betreffend die Bauvorhaben in Chemnitz bekanntgegeben wurde. Hierzu wird vorgetragen, dass eine befreiende Schuldübernahme durch die neue Bauherrin Firma G. nicht erfolgt sei, allenfalls könne von einem Schuldbeitritt ausgegangen werden.
Am 30.1.2003 erließ Notar B. an die Beteiligten und die Firma F. eine Aufklärungsverfügung. Die Beteiligten zu 1) und 2) trugen vor, die Abtretung an die Firma F. sei unwirksam; die Urkunde vom 10.9.2001 sei nur von der Beteiligten zu 1) unterschrieben. Die Erklärung des Notars A. auf der Beglaubigung schaffe kein Vertreterhandeln bei Unterschriftsleistung. Die Nachgenehmigung der Urkunde vom 23.11.2001 entfalte daher keine Rechtswirkungen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung habe es zudem an der Übergabe des Briefes als Wirksamkeitsakt der Abtretung gefehlt. Im Übrigen hätten die zu sichernden Forderungen der Firma F. nie bestanden, diese seien ferner im Wege der Novation auf die Firma G. übergegangen; die Grundlage für die Verwertungsvereinbarung sei damit entfallen. Eine Hinterlegungsanweisung an den Notar sei nicht erfolgt.
Mit Zwischenverfügung vom 5.3.2003 machte Notar B. die Herausgabe der Grundschuldbriefe an die Beteiligten zu 1) und ...