Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 30.04.1993; Aktenzeichen 3 HKT 19342/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. April 1993 (Ausspruch Nr. I) wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert wird unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses (Ausspruch Nr. II) für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Im Handelsregister ist die … Beteiligungsgesllschaft mbH in Liquidation eingetragen. Eingetragene Liquidatoren sind die alleinigen Gesellschafter, die Beteiligten zu 1 und 2. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug zuletzt 1.000.000 DM.
Das Amtsgericht – Konkursgericht – hat mit Beschluß vom 7.5.1986 den Antrag der Gesellschaft, das Konkursverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, abgewiesen, da keine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden und ein zur Kostendeckung ausreichender Betrag nicht vorgeschossen worden sei. Der Beschluß ist seit 1.7.1986 rechtskräftig. In der Gesellschafterversammlung vom 13.6.1986 haben die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Dieser Beschluß wurde am 7.7., der Beschluß über die Auflösung durch die Entscheidung des Konkursgerichts am 28.7.1986 in das Handelsregister eingetragen.
Mit Verfügung vom 20.1.1987 hat das Registergericht die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht und die Löschung am 28.1.1987 in das Handelsregister eingetragen.
2. Auf Antrag der Liquidatoren, die vorgetragen haben, die Gesellschaft habe bei der Amtslöschung noch Vermögen besessen, hat das Registergericht nach Durchführung von Ermittlungen zur Vermögenslage der Gesellschaft die Eintragung über die Löschung vom 28.1.1987 von Amts wegen mit Verfügung vom 30.6. eingetragen am 10.7.1989, gelöscht; es hat festgestellt, daß die Beteiligten zu 1 und 2 weiterhin Liquidatoren seien.
3. Am 21.2.1992 haben die Gesellschafter beschlossen, die Gesellschaft fortzusetzen, und diesen Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht (Rechtspfleger) hat die Anmeldung zurückgewiesen, den hiergegen eingelegten Erinnerungen der Gesellschaft haben Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.4.1993 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Auffassung des Landgerichts, eine GmbH, die aufgelöst ist, weil ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse rechtskräftig abgewiesen worden ist, könne durch Beschluß der Gesellschafter nicht fortgesetzt werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG wird eine GmbH mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den gemäß § 107 KO ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen wird. Diese Auflösung ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LöschG). Da die Konkursablehnung mangels Masse nicht in jedem Fall ein Anzeichen für Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sein muß (vgl. BayObLG ZIP 1984, 175/176), kann sich eine Liquidation anschließen; bei Vermögenslosigkeit ist die Löschung der GmbH nach § 2 LöschG zu betreiben.
(1) Umstritten ist, ob eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG aufgelöste GmbH, die sich im Stadium der Liquidation befindet, durch Beschluß der Gesellschafter wirksam fortgesetzt, d.h. wieder in eine werbende GmbH zurückverwandelt werden kann. Nach weit überwiegender Meinung kann in einem solchen Fall die GmbH nicht wirksam fortgesetzt werden (vgl. KG BB 1993, 1750 m.w.Nachw. = EWiR § 60 GmbHG 1/93 S. 893 mit zust. Anm. Winkler, Hachenburg/Ulmer GmbHG 8.Aufl. § 60 Rn. 107 und Anh. § 60 Rn. 13, Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh GmbHG 15.Aufl. § 60 Rn. 50, Rowedder/Rasner GmbHG 2.Aufl. § 60 Rn. 54, je m.w.Nachw.; Keidel/Schmatz/Stöber Registerrecht 5.Aufl. Rn. 775 Fn.4; Crisolli/Groschuff/Kaemmel Umwandlung und Löschung von Kapitalgesellschaften, § 1 LöschG Anm. 14; Kuhn/Uhlenbruck KO 10.Aufl. § 107 Rn.8b; Hüffer in Gedächtnisschrift Schultz [1987] Das Ende der Rechtspersönlichkeit von Kapitalgesellschaften, S. 99/114 Fn.65, der die Fortsetzung von Gesellschaften nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels kostendeckender Masse als völlig indiskutabel bezeichnet; vgl. auch KG JFG 22, 245/247; P. Scholz GmbHR 1982, 228/230; Geßler/Hefermehl/Hüffer AktG § 274 Rn. 20 a.E.). Im Aktienrecht kommt nach h. M. in vergleichbaren Fällen (§ 262 Abs. 1 Nr. 4, § 274 Abs. 2 AktG) eine Fortsetzung der Aktiengesellschaft nicht in Betracht (vgl. BGHZ 75, 178/180; Kölner Kommentar-Kraft AktG § 262 Rn. 50 und § 274 Rn. 6; Großkommentar/Wiedemann AktG 3.Aufl. § 262 Anm. 30, 3...