Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 1897 Abs. 1 BGB niedergelegte Pflicht des Betreuers, in dem ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreis den Betroffenen bei der Besorgung der Angelegenheiten im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, begründet keinen Vergütungsanspruch für den Zeitaufwand, den der Betreuer für Besuche hatte, die er aus rein tatsächlicher Fürsorge durchführte.

2. Dem Tatrichter steht ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage zu, inwieweit Besuche zur Erfüllung der Betreueraufgaben erforderlich waren.

3. Der Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner Tätigkeit zu Vergütungszwecken ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

BGB §§ 1836, 1897 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Laufen (Aktenzeichen XVII 120/94)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4825/98 u. 4 T 1288/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 28.8.1995 für den Betroffenen den Beschwerdeführer als Berufsbetreuer und übertrug ihm die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Empfangnahme und öffnen der Post. Mit Anträgen vom 5.10.1998 beantragte dieser, ihm aus dem Vermögen des Betroffenen unter anderem Vergütungen in Höhe von insgesamt 9467,01 DM (6318 Minuten zu einem Stundensatz von 75 DM zzügl. Mehrwertsteuer) für die Zeit vom 1.11.1997 bis 30.9.1998 zu bewilligen. Das Amtsgericht setzte am 16.12.1998 die Vergütung auf 7767,91 DM fest. Es billigte dem Betreuer zwar den geltend gemachten Stundensatz zu, erkannte aber den Zeitaufwand für „Dokumentation” nicht an und hielt monatlich zwei Besuche des Betreuers beim Betroffenen für ausreichend. Die Beschwerde des Betreuers gegen die teilweise Ablehnung seines Vergütungsantrages wies das Landgericht mit Beschluß vom 24.7.2000 zurück. Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Tätigkeitsnachweisen jeweils am Ende eines jeden Monats unter dem Stichwort „Dokumentation” zwischen 20 und 65 Minuten angesetzt. Dieser Zeitaufwand sei als Teil des Vergütungsantrags des Beschwerdeführers nicht erstattungsfähig. Das Amtsgericht habe auch zutreffend nur jeweils zwei Besuche pro Monat als erforderlich angesehen. Eine Erforderlichkeit über diesen Rahmen hinaus habe der Betreuer nicht dargelegt. Vielmehr handle es sich, insbesondere bei der Planung und der Durchführung der Geburtstagsfeier für den Betroffenen, eindeutig um eine tatsächliche Zuwendung. Zwar habe das Amtsgericht für die nicht anerkannten Besuche 90 Minuten zuviel abgesetzt, dies sei aber dadurch kompensiert, daß es für den Besuch vom 29.7.1998 mit 200 Minuten mindestens 90 Minuten zuviel anerkannt habe.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1999, 123/126).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich die Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers vor dem 1.1.1999 nach § 1836 BGB a.F. bestimmt (BayObLGZ 1999, 21). Dem Berufsbetreuer sind danach die Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Aufgabenkreis für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47). Für Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse des Betreuers besteht dagegen keine Vergütungspflicht gemäß §§ 1908i, 1836 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1223/1234), woran auch ein etwaiger Wunsch des Betreuten nichts ändert. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Aufgabenkreis des Betreuers nicht allein nach seinem rechtlichen Inhalt bewertet werden darf. Vielmehr hat der Betreuer den Betroffenen in dem für die rechtliche Besorgung der Angelegenheit erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB; BT-Drucks. 11/4528 S. 114) und ist gehalten (§ 1901 Abs. 4 BGB), innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhindern oder ihre Folgen zu mildern (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740). Es ist grundsätzlich Sache des Betreuers, wie er seine Pflichten wahrnimmt. Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, kommt es auf dessen Sicht an, also darauf, ob der Betreuer die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47/50; BayObLG BtPrax 2000, 214/215).

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.

aa) Zu Recht hat das Landgericht den für „Dokumentation” in Rechnung gestellten Zeitaufwand nicht anerkannt.

Die Zeit für das Erstellen des Vergütungsant...

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