Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung
Verfahrensgang
AG Erlangen (Aktenzeichen 10 UR II 54/97) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 2481/99) |
Tenor
I. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird verworfen.
III. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Versammlung vom 22.2.1996 wurde der Beschluß gefaßt, daß sämtliche Wohnungseigentümer am Bankeinzugsverfahren für fällige Wohngeldzahlungen teilzunehmen haben. Der Beschluß wurde mangels Anfechtung bestandskräftig. Da sich die Antragsgegnerin weigerte, dem Beschluß nachzukommen, haben die Antragsteller beim Amtsgericht unter anderem beantragt, sie zu verpflichten, dem Verwalter Bankeinzugsermächtigung für fällige Vorauszahlungen, Nachzahlungen aus Abrechnungen und Sonderumlagen mit der Maßgabe zu erteilen, daß der Einzug nur zugunsten eines auf den Namen der Gemeinschaft selbst lautenden Kontos erfolgen darf.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 22.2.1999 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 28.6.1999 antragsgemäß verpflichtet. Der Beschluß ist der beim Landgericht nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin am 8.9.1999 zugestellt worden. Am 22.9.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren, Rechtsanwalt S., „namens und auftrags der Antragsgegnerin” mit Fernkopie (Telefax) gegen den Beschluß des Landgerichts „zum Oberlandesgericht Nürnberg, Zivilsenat”, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Fernkopie ist beim Oberlandesgericht am 22.9.1999 um 17.00 Uhr eingegangen. Auf Bitte der Antragsgegnerin ist die Beschwerdeschrift mitsamt den Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zugeleitet worden, wo sie am 13.10.1999 eingegangen ist.
Bereits am 6.10.1999 hat die Antragsgegnerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegt. Da diesem keine Rechtsmittelbelehrung für die Antragsgegnerin angefügt gewesen sei, habe die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu laufen begonnen. Vorsorglich („um nichts zu versäumen”) hat die Antragsgegnerin wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte sei am letzten Tag der Rechtsmittelfrist über seine Kanzlei beauftragt worden, Beschwerde zum Oberlandesgericht einzulegen. Diesem Auftrag sei er nach Rückkehr in seine Kanzlei am 22.9.1999 gegen 17.30 Uhr aufgrund einer schriftlichen Notiz der nicht mehr anwesenden Sekretärin nachgekommen; die anzufechtende Entscheidung sei ihm nicht bekannt gewesen.
Erst am Tag darauf habe der Verfahrensbevollmächtigte den Beschluß des Landgerichts erhalten und erkennen können, um was es geht.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen und das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen. Es ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG) nicht bei einem für die Einlegung zuständigen Gericht angebracht worden; die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) sind nicht gegeben.
a) Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
(1) Die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG ist mit der Bekanntmachung des Beschlusses an die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 208, 181 ZPO am 8.9.1999 in Gang gesetzt worden; da für die Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen keine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist, hinderte die fehlende Belehrung im Beschluß des Landgerichts den Beginn der Frist nicht (vgl. BayObLG WE 1996, 148 m.w.N.; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 23; Demharter FGPrax 1995, 217 ff.).
(2) Durch die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht ist die Frist nicht gewahrt worden. Denn das Oberlandesgericht war dafür nicht zuständig; in Bayern tritt auch für die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG anstelle des Oberlandesgerichts gemäß § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BayObLGZ 1952, 170; 1953, 71 f.; 336/338 f.; Keidel/Kahl Rn. 3, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 29). Bei diesem Gericht ist die weitere Beschwerde aber erst am 6.10.1999 eingegangen.
b) Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG sind nicht gegebe...