Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht der DDR
Leitsatz (redaktionell)
Gehört zum Nachlass eines in der BRD verstorbenen Erblassers auch Grundbesitz in der DDR, kommt es zur Nachlassspaltung.
Normenkette
RAG-DDR § 25 Abs. 2; EGBGB Art. 28
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 13.10.2000; Aktenzeichen 8 T 3621/98) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 849/80) |
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der von ihm beabsichtigten weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der 1980 im Alter von 94 Jahren verstorbene Erblasser war 1961 mit seiner Ehefrau aus der damaligen DDR geflüchtet. Seine Ehefrau ist 1977 vorverstorben. Am 8.3.1970 hatten der Erblasser und seine Ehefrau in getrennten Schriftstücken letztwillig verfügt, wobei der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin und die Ehefrau den Erblasser zum Alleinerben einsetzte; die übrigen Verfügungen sind gleichlautend. Das Testament des Erblassers lautet auszugsweise:
„Mein Testament!
Ich setze hiermit meine Frau als meinen alleinigen, unbeschränkten Erben für mein gesamtes Vermögen ein. Sollte meine Frau bei meinem Tode schon verstorben sein, vermache ich mein Vermögen folgenden Erben in folgender Verteilung:
1) Die Landwirtschaft nebst Villa erbt Bruno R., mit lebenden und totem Inventar und dem gesamten Inhalt der Wohnräume. Lebt bei meinem Tode nur noch Frau R., so erbt sie ebenso wie ihr Mann erben sollte. Sollte bei meinem Tode sowohl Herr als Frau R. schon verstorben sein, so erbt die Gemeinde und zwar ebenso wie R.
2) Den gesamten Schmuck meiner Frau erbt die Tochter meiner Nichte, … (Beteiligte zu 7) mit Ausnahme eines Ringes, welchen sich Frau D. nach ihrem Ermessen aussuchen kann und erbt.
3) Mein restliches Vermögen erbt:
- Zur Hälfte meine Nichte D. Sollte diese bei meinem Tode schon verstorben sein, so erben ihre Kinder diese Hälfte und zwar in folgender Verteilung: Jedes der fünf Kinder meiner Nichte, nämlich … (Beteiligte zu 3 bis 7) je ein Fünftel.
- Zur Hälfte der Sohn meines verstorbenen Neffen … (Beteiligter zu 2). Sollte dieser bei meinem Tode schon verstorben sein, so erbt diese Hälfte ebenfalls meine Nichte Frau D. und falls auch diese schon verstorben sein sollte, so erben ihre Kinder in der Verteilung wie unter 3 a dieses Testaments bestimmt.”
Der Nachlaß besteht aus im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen, im Testament nicht ausdrücklich aufgeführten Grundstük-ken sowie Geldvermögen und Schmuck. Der in Nr. 1 des Testaments genannte, ebenfalls im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Grundbesitz hatte nicht dem Erblasser, sondern dessen Ehefrau gehört und war 1972 in Volkseigentum der DDR überführt worden.
Am 25.11.1980 erteilte das Amtsgericht Rosenheim auf Antrag des Beteiligten zu 2 einen Erbschein, der D. und den Beteiligten zu 2 als Erben zu je 1/2 ausweist. D. verstarb 1983; sie wurde von ihren fünf Kindern (Beteiligte zu 3 bis 7) beerbt. Nach der deutschen Wiedervereinigung bewilligte das Amtsgericht Rosenheim antragsgemäß am 4.5.1993 eine Ergänzung des Erbscheins um den Zusatz, daß der Erbschein auch für das unbewegliche Vermögen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR in Anwendung des ZGB-DDR gilt.
Der in Nr. 1 des Testaments genannte Bruno R. hat den Erbfall erlebt; er verstarb 1985. Seine Ehefrau war bereits am 20.2.1980 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der Neffe und testamentarisch eingesetzte Alleinerbe des Bruno R.
Die Beteiligten hatten zunächst die Regelung in Nr. 1 des Testaments, wonach Bruno R. den Grundbesitz „erben” sollte, als Vermächtnis ausgelegt. Der Beteiligte zu 1 beantragte als Vermächtnisnehmer beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Grundbesitzes. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid abgelehnt, da dem Antragsteller als Vermächtnisnehmer nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch zustünde, er aber nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes sei.
In einem daraufhin vom Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligten zu 2 bis 7 erhobenen Zivilrechtsstreit begehrte der Beteiligte zu 1 die Übereignung des Grundbesitzes, hilfsweise die Übertragung bzw. Abtretung des Restitutionsanspruches. Mit rechtskräftigem Endurteil vom 16.11.1995 wies das Landgericht die Klage ab: Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses zu, da das Vermächtnis gemäß § 2169 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB unwirksam und ein Verschaffungsvermächtnis gemäß § 2169 Abs. 1, 2. Halbsatz, § 2170 BGB von dem Erblasser nicht gewollt gewesen sei.
Im Juni 1998 erhob der Beteiligte zu 1 Beschwerde mit den Anträgen, den Erbschein vom 25.11.1980 in der Fassung vom 4.5.1993 einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der D., den Beteiligten zu 2 und den Beteiligten zu 1 als Erben zu je 1/3 ausweist. Das Nachlaßgericht half der Beschwerde nicht ab; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Für die von ihm beabsichtigte weitere Beschwerde, mit der er sein Ziel weiterverfolgen wi...