Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 168/82)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 12131/83)

 

Tenor

A.

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Nrn. I und II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 17. November 1983 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 000 DM festgesetzt.

B.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 17. November 1983 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, Wohnungseigentümer in der im Eingang bezeichneten Wohnanlage, hat mit innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG eingegangenen Schriftsätzen beantragt, folgende Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.4.1982 für ungültig zu erklären:

zu

TOP

2b:

Entlastung des Verwalters,

zu

TOP

4:

Wiederbestellung des Verwalters auf ein weiteres Jahr,

zu

TOP

5:

Finanzierung der Dachsanierung durch eine Sonderumlage in Höhe von 120 000 DM und im übrigen durch Mittel aus der Instandhaltungsrücklage.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Zur Eigentümerversammlung sei nicht rechtzeitig eingeladen worden. Es seien nicht alle Miteigentümer der Tiefgarage geladen worden. Es sei nicht vorschriftsmäßig, sondern durch Handaufheben abgestimmt worden. Die Bestellung des Verwalters (TOP 4) habe nach der Gemeinschaftsordnung nur auf drei Jahre, nicht auf ein Jahr vorgenommen werden können.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluß vom 9.6.1983 den Antrag auf Ungültigerklärung des zu TOP 4 gefaßten Eigentümerbeschlusses abgewiesen (Nr. I) und hat im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt (Nr. II). Es hat dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet (Nr. III). Den Geschäftswert hat es auf 180 000 DM festgesetzt (Nr. IV).

Der Antragsteller hat „zur vorsorglichen Fristwahrung” sofortige Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht weiter begründet.

Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 17.11.1983, dem Antragsteller zugestellt am 9.12.1983, das Rechtsmittel zurückgewiesen (Nr. I). Es hat dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und hat von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten abgesehen (Nr. II). Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 40 000 DM festgesetzt (Nr. III).

Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 9.12.1983 hat der Antragsteller „Beschwerde” eingelegt und hat gebeten, deren „fristgerechten Eingang” zu bestätigen; in dem Schriftsatz hat er ausgeführt, der Geschäftswert sei unrichtig festgesetzt. Um Mitteilung gebeten, in welchem Umfang er den landgerichtlichen Beschluß angreifen wolle, hat er – neben der Bitte um Fristverlängerung, die gewährt wurde – mit Schreiben vom 15.1.1984 ausgeführt, über die „Kostenfestsetzung” könne jedenfalls vorweg entschieden und das diesbezügliche Verfahren gesondert behandelt werden.

II.

A.

1. Der Schriftsatz vom 9.12.1983 ist dahin auszulegen, daß der Beschluß des Landgerichts in vollem Umfang, nicht nur in seiner Nr. III (Geschäftswertfestsetzung) angefochten sein soll. Zwar macht der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz nähere Ausführungen zur Begründung nur hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung. Er bittet aber auch, den „fristgemäßen Eingang” zu bestätigen; eine Frist lauft nur für die gegen Nrn. I und II des landgerichtlichen Beschlusses statthafte sofortige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 Abs. 2 FGG). Auch das Schreiben vom 15.1.1984 läßt erkennen, daß der Antragsteller nicht nur an die Durchführung des Verfahrens bezüglich der „Kostenfestsetzung” – gemeint ist offenbar die Geschäftswertfestsetzung – denkt. Vor allem aber würde eine Auslegung, daß nur Nr. III des landgerichtlichen Beschlusses angefochten sein soll, die Rechtsstellung des Antragstellers beschneiden; denn für die sofortige Beschwerde gegen die Nrn. I und II des landgerichtlichen Beschlusses wäre inzwischen die Frist abgelaufen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen Nrn. I und II des landgerichtlichen Beschlusses ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Zusammenhalt mit den Feststellungen und Ausführungen des Amtsgerichts, auf die das Landgericht Bezug nimmt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Gründen:

a) Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 (Wiederbestellung des Verwalters auf ein weiteres Jahr)

(1) Zur Wahrung der Einladungsfrist hat das Landgericht festgestellt: Das Einladungsschreiben vom 8.4.1982 war an sich rechtzeitig; es fehlte in ihm nur die Angabe der Uhrzeit des Beginns der Eigentümerversammlung. Diese wurde in einem weiteren Schreiben nicht mehr innerhalb der Wochenfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG mitgeteilt. Wegen Verstoßes gegen d...

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