Leitsatz (amtlich)
1. Die weitere Beschwerde ist nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, wenn mit ihr geltend gemacht wird, der Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung sei nicht wegen Fristablaufs gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen.
2. Die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG beginnt erst mit der Beendigung des Betreueramts.
Normenkette
ZSEG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 26.08.1998; Aktenzeichen 4 T 144/98) |
AG Kulmbach (Aktenzeichen XVII 261/92) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 26. August 1998 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 10.8.1976 den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Vormund des Betroffenen. Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechts ist er dessen Betreuer. Der Betroffene ist mittellos. Am 17.2.1998 beantragte der Betreuer, ihm aus der Staatskasse Vergütungen und Auslagen in Höhe von 153,80 DM für 1992, 356,60 DM für 1993, 397,40 DM für 1994 und 650,50 DM für 1995 festzusetzen. Das Amtsgericht setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung und tatsächlichen Aufwendungen für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.1. (richtig 12.) 1995 mit Beschluß vom 16.4.1998 auf 631 DM fest. Im übrigen wies es den Antrag zurück, da die Aufwandsentschädigungsansprüche für die Jahre 1992, 1993 und 1994 wegen Nichteinhaltung der Frist von drei Monaten gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen seien. Die Beschwerde des Betreuers dagegen wies das Landgericht am 26.8.1998 zurück. Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, seine Entschädigungsansprüche für die Jahre 1992 mit 1994 seien nicht erloschen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da es bei der Frage, ob der Anspruch des Betreuers nach § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen ist, nicht nur um die Höhe des Anspruchs geht. Der Senat schließt sich damit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 13.12.1995 – 3Z BR 336/95 – und 24.10.1997 – 3Z BR 418/97 – nicht veröffentlicht) der Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 1998, 1056) an.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Vergütung, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung für den Betreuer aus der Staatskasse sind die §§ 1915, 1835, 1836 Abs. 2, 1836a BGB. Wegen des Verfahrens insoweit verweisen auch § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB und § 1836a Satz 4 BGB auf § 1835 Abs. 4 BGB. Nach § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. Nach § 16 ZSEG ist gegen den gerichtlichen Beschluß im Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde eröffnet; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (BayObLGZ 1993, 123/125; BayObLG Rpfleger 1984, 270; KG Rpfleger 1973, 357; OLG Celle FamRZ 1991, 604 (LS); OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1173; OLG Oldenburg Nds. Rpfl. 1993, 194).
Dieser Ausschluß greift nach dem Sinn der in § 16 Abs. 2 ZSEG getroffenen Regelung dann nicht ein, wenn die weitere Beschwerde nicht eine Abänderung des im Festsetzungsverfahren zuerkannten Betrages zum Ziel hat, sondern die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse – nicht – in Betracht kommt (BGH BtPrax 1997, 29; BayObLG FamRZ 1996, 1160; BayObLGZ 1995, 212).
Das ist bei der Frage, wann Ansprüche auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 2 ZSEG erlöschen, der Fall. Es handelt sich hierbei um ein Problem von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung, das das Festsetzungsverfahren bei der Zeugen- und Sachverständigenentschädigung nicht kennt (vgl. BGH a.a.O. S. 31; OLG Karlsruhe a.a.O.). Es ist zu entscheiden, ob der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz gemäß §§ 1908i, 1835, 1836 Abs. 2 BGB jeweils nach Ablauf des Rechnungsjahres geltend zu machen ist, und ob die Bestimmung des § 1836a Satz 3 BGB, nach der die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen ist, den Betreuer verpflichtet, diese jeweils nach Ablauf eines Jahres zu beantragen, andernfalls diese Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG nach drei Monaten erlöschen, auch wenn er weiter Betreuer des Betroffenen bleibt.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Auffassung des Landgerichts, die Ansprüche des Betreuers für die Jahre 1992 mit 1994 seien erloschen, ist rechtsfehlerhaft.
Die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG, der nach §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 2, 1836a Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB sinngemäß anzuwenden ist, beginnt nicht mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sondern erst mit der Beendigung des Amts des Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 580 m.w.N.; OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Frankenthal MDR 1998, 1106; LG Trier Rpfleger 1998, 471).
Der Rechtsfehler der Kammer führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind (vgl. BGH NJW 1996, 2581; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).