Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung für einen Betreuer aus der Staatskasse ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse – nicht – in Betracht kommt.
2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nur geltend gemacht wird, der Anspruch auf Vergütung sei gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2; ZSEG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 25.11.1997; Aktenzeichen T 124/97) |
AG Deggendorf (Aktenzeichen XVII 135/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 25. November 1997 wird verworfen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 21.10.1994 einen Rechtsanwalt, den Beteiligten zu 1), zum Betreuer des Betroffenen. Mit Beschluß vom 25.3.1996 hob es die Betreuung auf. Am 11.9.1996 beantragte der ehemalige Betreuer, für die Zeit seiner Betreuertätigkeit Vergütungen und Auslagenersatz von insgesamt 16275,18 DM aus der Staatskasse festzusetzen. Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 10.7.1997 den Antrag zurück, da der Anspruch wegen Nichteinhaltung der Frist von drei Monaten gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen sei. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wies das Landgericht am 25.11.1997 zurück. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, sein Vergütungsanspruch sei nicht erloschen, da § 15 Abs. 2 ZSEG auf Betreuervergütung und -auslagen nicht zur Anwendung komme.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da mit ihr nur die Verletzung der Vorschriften des ZSEG gerügt wird (vgl. BayObLGZ 1995, 212).
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Vergütung und Auslagenersatz für den Betreuer aus der Staatskasse sind die §§ 1908i, 1835, 1836 Abs. 2 BGB. Wegen des Verfahrens insoweit verweist auch § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB auf § 1835 Abs. 4 BGB. Nach § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. Nach § 16 ZSEG ist gegen den gerichtlichen Beschluß im Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde eröffnet; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (BayObLGZ 1993, 123/125; BayObLG Rpfleger 1984, 270; KG Rpfleger 1973, 357; OLG Celle FamRZ 1991, 604 (LS); OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1173; OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 1993, 194).
Dieser Ausschluß greift nach dem Sinn der in § 16 Abs. 2 ZSEG getroffenen Regelung dann nicht ein, wenn die weitere Beschwerde nicht eine Abänderung des im Festsetzungsverfahren zuerkannten Betrages zum Ziel hat, sondern die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse – nicht – in Betracht kommt (BGH BtPrax 1997, 29; BayObLG FamRZ 1996, 1160; BayObLGZ 1995, 212). Das ist hier nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer will die Festsetzung von Vergütung und Auslagenersatz aus der Staatskasse. Nur diese kommt als Schuldnerin der geltend gemachten Ansprüche in Betracht, da der Betroffene mittellos ist. Weitere Fragen bezüglich der Inanspruchnahme der Staatskasse (vgl. BayObLGZ 1995, 332 – Berufsbetreuer –; BayObLGZ 1995, 328 – persönliches Verhältnis zum Betroffenen) sind hier nicht von Bedeutung. Der Einwand, Vergütung und Auslagenersatz seien vom Landgericht rechtlich unzutreffend als erloschen angesehen worden, betrifft allein die Frage, ob der ursprünglich gegen die Staatskasse entstandene Anspruch nachträglich gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen ist. Darauf kann aber gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.12.1995 – 3Z BR 336/95 und 24.10.1997 – 3Z BR 418/97).
Unterschriften
Karmasin Dr. Plößl Dr. Schreieder
Fundstellen
Haufe-Index 1083810 |
FamRZ 2000, 173 |
NJWE-FER 1999, 90 |