Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bestimmung des Geschäftswertes im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich der Wert des Beschwerdegegenstandes in Anrechnung zu bringen.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.07.1991; Aktenzeichen 16 T 8835/90) |
AG München (Aktenzeichen 94 VI 4913/66) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juli 1991 wird in Nr. III dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
1. Der verwitwete Erblasser … verstarb … 1966 in München. Er hinterließ als einzigen Abkömmling seinen Sohn F, der mit M verheiratet war.
Das handschriftlich ge- und unterschriebene Testament des Erblassers, das allerdings eine Durchschrift mittels Blaupapier darstellt, lautet (u. a.):
„Mein letzter Wille!
Erbe von Haus und Grund ist mein Sohn F, als Nacherbe bestimme ich seine Frau M. mit sofortiger Wirksamkeit.
Nach dem Ableben der beiden Ehegatten F und M bestimme ich als Nacherben meine Neffen:
A
zur Hälfte des Verkehrswertes,
B
zur Hälfte des Verkehrswertes.
Wer gegen meinen letzten Willen, Einspruch erhebt, ist enterbt.
… im März 1966 …
eigenhändig geschrieben u. unterschrieben.”
Der Nachlaß umfaßte neben dem im Testament gemeinten Anwesen … noch Wertpapiere und Bankguthaben von ca. 40 000 DM.
Am 21.10.1966 bewilligte das Amtsgericht einen Erbschein, wonach der Erblasser auf Grund Gesetzes von seinem Sohn F allein beerbt worden sei.
F übertrug seiner Ehefrau M einen Hälfteanteil an dem Grundstück; M wurde auch als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 18.4.1978 verstarb F; er wurde von seiner Ehefrau allein beerbt.
M verstarb am 8.3.1989. Sie hinterließ ein notarielles Testament vom 14.9.1984, in dem sie als wesentliche Vermögensgegenstände das genannte Grundstück … sowie Bankguthaben und Wertpapiere im Wert von ca. 60 000 DM aufführt. In Nr. II des Testaments ist ihre Schwester, die Beteiligte zu 3), ersatzweise deren Sohn, als alleiniger Erbe eingesetzt. In Nr. III wird angeordnet, daß der Erbe sofort nach dem Tode der Erblasserin als Vermächtnis das genannte Grundstück an den Beteiligten zu 4) und dessen Ehefrau gegen eine Zahlung von 50 000 DM herauszugeben habe. Zum Testamentsvollstrecker wird in Nr. IV der Beteiligte zu 4) bestimmt.
Der im Testament des Erblassers genannte Neffe B war bereits am 13.1.1987 verstorben und wurde von seinem Sohn, dem Beteiligten zu 2), und seiner Ehefrau je zur Hälfte beerbt.
2. Am 31.8.1989 beantragte A (= Beteiligter zu 1) beim Amtsgericht die Einziehung des Erbscheins vom 21.10.1966, da er nach dem Eintritt des zweiten Nacherbfalls (Tod der Nacherbin M.) und dem Vorversterben des mit ihm eingesetzten Nacherben B. alleiniger weiterer Nacherbe geworden und der Erbschein somit unrichtig sei.
Mit Beschluß vom 11.10.1989 ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Erbscheins vom 21.10.1966 an, da F bezüglich einer sich nach dem Wert des Grundstücks bestimmenden Quote lediglich Vorerbe geworden sei und Vollerbe nur hinsichtlich der sich aus dem übrigen Vermögen errechnenden Quote. Ebenso sei M hinsichtlich des Grundstücks nur Vorerbin gewesen. Mit ihrem Tode sei der weitere Nacherbfall eingetreten, wobei der Beteiligte zu 1) zumindest Miterbe geworden sei.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 11.10.1989 legte die Beteiligte zu 3) Beschwerde ein und beantragte, einen Erbschein zu erteilen, wonach auf Grund gesetzlicher Erbfolge der Erblasser von seinem Sohn F allein beerbt worden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die vorhandene Testamentsdurchschrift nicht den Bestimmungen des § 2247 BGB genüge. Auch habe – für den Fall der Rechtsgültigkeit des Testaments – der Erblasser nur über einen einzelnen Gegenstand verfügt, so daß lediglich ein Vermächtnis vorliege. Auch dem Beteiligten zu 1) und B sei im Testament jeweils nur die „Hälfte des Verkehrswertes” des Grundstücks, also ein Geldbetrag, zugewendet worden, was keine Erbeinsetzung bedeute. Letztlich sei ein Erbrecht dieser Personen auch verwirkt.
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Mit Beschluß vom 9.7.1991 wies das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 3) zurück (Nr. I der Entscheidung), legte der Beteiligten zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 1) und 2) auf (Nr. II) und setzte den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 600 000 DM fest (Nr. III). Das Amtsgericht habe den Erbschein vom 21.10.1966 zu Recht eingezogen, da er wegen des Vorliegens eines formgültigen Testaments vom März 1966 unrichtig sei. In diesem Testament sei bezüglich der auf den Wert des Grundstücks entfallenden Quote des Nachlasses Vorerbfolge durch F Nacherbfolge für M und weitere Nacherbfolge für den Beteiligten zu 1) und B angeordnet worden.
Der Geschäftswert sei entsprechend dem Beschwerdeinteresse der Beteiligten nach dem Wert der dem Nacherbenrecht unterliegenden Erbschaft, also dem Wert des Grundstücks, zu bestimmen. Eine Berücksichtigung des gerin...