Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch ein mittels Durchschreibepapier hergestelltes Schriftstück kann ein eigenhändiges Testament sein, sofern es vom Erblasser selbst und ohne fremden Einfluss geschrieben worden ist.

 

Normenkette

BGB § 2247

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 09.07.1991; Aktenzeichen 16 T 8835/90)

AG München (Aktenzeichen 64 VI 4913/66)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 3 hat die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Aus der Ehe des 1966 verstorbenen und seit 1944 verwitweten Erblassers ist ein einziges Kind hervorgegangen, nämlich der 1908 geborene Sohn F. . Dieser hatte dem Nachlaßgericht am 6.7.1966 einen unverschlossenen Briefumschlag übergeben, der mit „Mein letzter Wille” und „im März 1966” beschriftet ist. Zwei weitere Zeitangaben, nämlich „16.März 1965” und „im Februar 1966” sind durchgestrichen. In diesem Umschlag befand sich ein vom Erblasser offensichtlich mittels Blaupause hergestelltes Schriftstück folgenden Wortlauts:

Mein letzter Wille!

Erbe von Haus und Grund ist mein Sohn F. …, als Nacherbe bestimme ich ferner Frau M M… geb. H…, mit sofortiger Wirksamkeit.

Nach dem Ableben der beiden Ehegatten F und M …bestimme ich als Nacherben meine Neffen:

1.) A … M, … zur Hälfte des Verkehrswertes

2.) J … N … zur Hälfte des Verkehrswertes.

Wer gegen meinen letzten Willen, Einspruch erhebt,

ist enterbt.

U im März 1966 M M….

eigenhändig geschrieben und unterschrieben.

Das ich noch voll bei Sinnen u. testfähig bin kann von meinen Nachbarn Herr… und Herr… bestätigt werden.

Der Sohn des Erblassers und seine Ehefrau M M erklärten am 26.7.1966 zu Protokoll des Nachlaßgerichts, daß sie das Testament als echt, formgültig und rechtswirksam anerkennen. Ein weiteres Testament, insbesondere ein „ev.Original” des eröffneten Testaments sei nicht vorgefunden worden. Bei dem im Testament erwähnten „Haus und Grund” handelt es sich um das Anwesen F (jetzt F ) in U . Zum Nachlaß gehörten ferner Wertpapiere und Bankguthaben von rund 40.000 DM.

Das Nachlaßgericht bewilligte am 21.10.1966 einen Erbschein, demzufolge der Erblasser auf Grund Gesetzes von seinem Sohn F allein beerbt worden sei. Eine Ausfertigung des Erbscheins wurde an den Erben hinausgegeben.

Der Sohn des Erblassers ist 1978 verstorben. Er wurde laut Erbschein vom 12.6.1978 (Amtsgericht München VI 3868/78) von seiner Witwe M M allein beerbt. Sie ist am 8.3.1989 verstorben. In einem notariellen Testament vom 14.9.1984 hatte sie ihre Schwester L (Beteiligte zu 3) als alleinige Erbin eingesetzt und angeordnet, daß ihr „Erbe” sofort nach ihrem Tod das zu ihrem Vermögen gehörende Anwesen „als Vermächtnis” dem Beteiligten zu 4 und dessen Ehefrau „zu gleichen Anteilen” herauszugeben habe. Ferner hatte sie Testamentsvollstreckung für die Dauer eines Jahres ab ihrem Todestag angeordnet und zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 4 ernannt. Er sei insbesondere zur Erfüllung der Vermächtnisse verpflichtet. Ein Erbschein nach M M ist bis jetzt nicht erteilt worden. Dem Beteiligten zu 4 wurde ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom 29.6.1989 erteilt, in dem vermerkt war, daß die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 8.3.1990 ende. Ein weiteres Testamentvollstreckerzeugnis ohne zeitliche Befristung bewilligte das Nachlaßgericht am 26.4.1990, nachdem der Beteiligte zu 4 das Zeugnis vom 29.6.1989 zurückgegeben und erklärt hatte, die Regelung des Nachlasses werde noch längere Zeit dauern.

Der im Testament des Erblassers vom März 1966 erwähnte J (richtig: J ) ist 1987 verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau (Beteiligte zu 5) und seinem Sohn Gert (Beteiligter zu 2) je zur Hälfte beerbt.

Am 31.8.1989 beantragte der ebenfalls im Testament des Erblassers erwähnte Neffe A (Beteiligter zu 1) die Einziehung des Erbscheins vom 21.10.1966, weil er nach Eintritt des zweiten Nacherbfalls durch den Tod von M M und dem Tod von J alleiniger weiterer Nacherbe geworden sei. Das Nachlaßgericht zog mit Beschluß vom 11.10.1989 den Erbschein vom 21.10.1966 als unrichtig ein. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Sohn des Erblassers sei zu einer sich aus dem Wert des Grundstücks ergebenden Quote lediglich Vorerbe und nur hinsichtlich der sich aus dem übrigen Vermögen ergebenden Quote Vollerbe geworden. Auch M M sei hinsichtlich des Grundstücks nur Vorerbin geworden. Mit deren Tod sei der weitere Nacherbfall eingetreten mit der Folge, daß der Beteiligte zu 1 jedenfalls Miterbe sei. Inwieweit der Beteiligte zu 2 ebenfalls Miterbe geworden sei, müsse im Rahmen eines neuen Erbscheinsantrags geklärt werden.

Die Ausfertigung des Erbscheins vom 21.10.1966 ist nicht zurückgegeben worden, weil sie von den Beteiligten nicht gefunden werden konnte. Der Erbschein ist bisher nicht...

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