Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.12.1999; Aktenzeichen 13 T 10138/99)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 2229/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 25.11.1999 bestellte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuungsstelle zur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen, „weil noch keine natürliche Person als Betreuer gefunden werden konnte.” Die auf ihre Auswahl als vorläufige Betreuerin beschränkte Beschwerde der Betreuungsstelle wies das Landgericht mit Beschluß vom 14.12.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der vorläufigen Betreuerin, die durch ihre Bestellung § 1900 Abs.4 BGB verletzt sieht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig, weil die Betreuungsstelle durch die Bestellung zur vorläufigen Betreuerin beschwert sei. Die Beschwerde könne auch auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden. Sachlich habe sie aber keinen Erfolg, weil nach dem ärztlichen Zeugnis vom 23.11.1999 dringend für den Betroffenen ein vorläufiger Betreuer habe bestellt werden müssen. Danach sei die Unterbringung des Betroffenen und die Anordnung bzw. Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen dringend erforderlich gewesen. Daher habe das Amtsgericht zu Recht wegen Gefahr im Verzug die Betreuungsstelle vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen und vor der Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers als vorläufige Betreuerin bestellt. Erst nach Abklärung, ob eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person oder ein Verwandter oder eine Person, zu der er persönliche Bindungen habe, als – vorläufiger – Betreuer bestellt werden könne, könne entschieden werden, welche natürliche Person dem Betroffenen als Betreuer zu bestellen sei. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 1900 Abs.4 BGB stehe dem nicht entgegen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht aufgrund der Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1999, 1303; BtPrax 1999, 80) veranlaßt, diese Entscheidungen hätten die Betreuerauswahl bei endgültiger Betreuerbestellung betroffen. Für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers bei Gefahr im Verzug gelte die vom Gesetz vorgesehene Stufenfolge dagegen nicht uneingeschränkt.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre und die in § 69f Abs.1 Satz 1 Nr.1 mit 4 FGG weiter aufgeführten Voraussetzungen vorliegen (vgl. BayObLGZ 1997, 142/144f; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8.Aufl. § 69f FGG Rn.4 ff.). Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen Betreuer auch abweichend von § 1897 Abs.4 und 5 BGB bestellen (§ 69f Abs.1 Satz 5 FGG). Eine weitere Regelung zur Auswahl des Betreuers, wenn dieser durch eine einstweilige Anordnung bestellt wird, enthält § 69f FGG nicht. Insbesondere gibt es keine dem § 69f Abs.1 Satz 5 FGG vergleichbare Norm, durch die die nach § 1900 BGB zu beachtende Rangfolge bei der Betreuerauswahl abgeändert oder eingeschränkt wäre. Auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers hat das Gericht danach zu beachten, daß die Betreuungsstelle nur bestellt werden darf, wenn keine geeignete natürliche Person und kein Betreuungsverein gefunden werden kann (vgl. BayObLGZ FamRZ 1994, 1203 zur Bestellung des „endgültigen” Betreuers). Die Bestellung der Betreuungsstelle zum vorläufigen Betreuer (vgl. Knittel BtG § 1897 BGB Rn.4 a; Schmidt/Böcker/Bayerlein/Mattern/Schüler Betreuungsrecht 3.Aufl. Rn.182), kommt danach insbesondere in Fällen in Betracht, in denen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit umfangreichere Ermittlungen nach zur Übernahme der Betreuung geeigneten und bereiten Personen oder Vereinen nicht möglich sind. Die Betreuungsstelle muß nämlich im Gegensatz zu natürlichen Personen (§ 1898 Abs.2 BGB) und Vereinen (§ 1900 Abs.1 Satz 2 BGB) mit der Übernahme der Betreuung nicht einverstanden sein (Palandt/Diederichsen BGB 59.Aufl. § 1900 Rn.9; Bienwald Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1900 BGB Rn.16).

b) Danach ist die Bestellung der Betreuungsstelle zum vorläufigen Betreuer im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Zwar rügt die Beschwerdeführerin zu Recht die Auffassung des Landgerichts, daß eine natürliche Person erst dann zum Betreuer bestellt werden könne, wenn aufgeklärt sei, ob nicht vorrangig eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person oder ein Verwandter als Betreuer in Betracht komme. Dies trifft nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu. Steht überhaupt eine geeignete natürliche Person zur Verfügung, ist diese als vorläufiger Betreuer zu bestellen, auch wenn die Rangverhältnisse (§ 1897 BGB) noch nicht ermittelt sind. Gleichwohl erweist sich die B...

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