Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist, sind die für die Vergütung eines Berufsbetreuers entwickelten Grundsätze nicht anwendbar.
2. Auch bei einem Nichtberufsbetreuer wird die Vergütung vorrangig durch die Leistungen des Betreuers und nicht durch den Wert des betreuten Vermögens bestimmt. Der Zeitaufwand ist von erheblicher Bedeutung, deshalb in seiner ungefähren Größenordnung festzustellen und gegebenenfalls zu schätzen. Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus.
3. Die für einen Berufsbetreuer der jeweils erforderlichen Qualifikation angemessene Vergütung kann zwar als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen, einem Nichtberufsbetreuer aber allenfalls in besonderen Ausnahme fällen zugebilligt werden.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 07.07.1997; Aktenzeichen 4 T 1852/97) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 8 XVII R-55) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 1997 wird verworfen.
II. Auf die weitere Beschwerde des Betreuten wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 1997 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 13.4.1989 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Vormund, der mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum Betreuer für alle Angelegenheiten wurde. Der Betreuer ist Universitätsprofessor und leitet die Abteilung für pädiatrische Genetik einer Kinderpoliklinik.
Der Betreuer hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.1990 bis 31.12.1996 aus dem Vermögen des Betroffenen eine Vergütung von 618 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu bewilligen, wobei er von einem Zeitaufwand von durchschnittlich vier Stunden pro Woche, einem Stundensatz von 400 DM sowie einer Aufwandsentschädigung von 100 DM pro Woche ausgegangen ist.
Das Amtsgericht bewilligte mit Beschluß vom 20.12.1996 für die Zeit vom 1.1.1991 bis zum 31.12.1996 eine Abschlagsvergütung von 28 000 DM, wobei es einen Zeitaufwand von 70 Stunden pro Jahr und einen Stundensatz von 100 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugrundelegte.
Auf die Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.7.1997 die aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmende Betreuervergütung für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 31.12.1996 unter Ansetzung eines Zeitaufwands von vier Stunden pro Woche und Zubilligung eines Stundensatzes von 200 DM sowie nach Anrechnung erhaltener Vorschüsse auf 222 228,57 DM festgesetzt; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richten sich die weiteren Beschwerden des Betroffenen und des Betreuers.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde des Betreuers ist unzulässig, da sie entgegen den gesetzlichen Formvorschriften weder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte noch mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt wurde (§§ 21, 29 FGG).
Die zulässige weitere Beschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Soweit das Vormundschaftsgericht über den Vergütungsantrag nur insoweit entschieden habe, als es dem Betreuer einen 2/3 Abschlag zugebilligt habe, sei das Rechtsmittel des Betreuers als Untätigkeitsbeschwerde zulässig.
Die Beschwerde sei zum Teil begründet.
Für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 31.12.1996 stehe dem Betreuer eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen in Höhe von 292 228,57 DM zu. Allerdings seien von diesem Betrag erhaltene Vorschüsse abzusetzen. Der Vergütungsanspruch ergebe sich aus § 1836 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB. Angemessen sei ein Stundensatz von 200 DM. Der Betreuer sei zwar nicht Berufsbetreuer, er sei jedoch aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und aufgrund des von ihm ausgeübten Berufs vergütungsbezogen wie ein Rechtsanwalt zu behandeln. Bei der Bemessung des Stundensatzes sei insbesondere die Schwierigkeit der vom Betreuer ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen, die im wesentlichen in der Wiedererlangung der Immobilien des Betroffenen nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Freistaat Sachsen bestanden habe. Außerdem sei bei der Festsetzung des Stundensatzes der Umfang des Vermögens des Betroffenen zu berücksichtigen. Das im Freistaat Sachsen gelegene Immobilienvermögen des Betroffenen habe im Jahr 1996 einen Wert von 5 460 000 DM gehabt. Aus diesem Immobilienvermögen habe der Betroffene auch Einkünfte erzielt. Der Betroffene habe zwar zu Beginn der Tätigkeit des Betreuers in den Jahren 1990 bis 1992 nur über ein Bankguthaben von ca. 3 000 DM verfügt. Der Betreuer habe jedoch glaubhaft gemacht, daß ein Teil seiner Tätigkeit, die zu der Erlangung des Vermögens des Betroffenen geführt habe, bereits in diesen Jahren stattgefunden habe. Die Vergütung des Betreuers ...