Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass sich in Händen einer Beteiligten ein Erbschein befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
Normenkette
BGB § 2033 Abs. 2, § 2040 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen VI 162/81) |
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 1010/98) |
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.1.1999 das Nachlaßgericht angewiesen, die dem Beteiligten zu 1 erteilten Erbscheine vom 6.3.1981 und 11.7.1994 einzuziehen. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, daß er aufgrund letztwilliger Verfügung der Erblasserin Alleinerbe geworden sei. Er hat gegen die Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung des Landgerichts auszusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Landgerichts kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Nachlaßgericht mit Beschlüssen vom 9.2.1999 nicht nur die Einziehung der Erbscheine vom 6.3.1981 und 11.7.1994 angeordnet, sondern auch der Beteiligten zu 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hat, nach dem die Erblasserin von den Beteiligten zu je 1/3 beerbt worden ist. Das Nachlaßgericht hat eine Ausfertigung davon an die Beteiligte zu 2 und ihre Verfahrensbevollmächtigten übersandt. Es käme allenfalls eine einstweilige Anordnung dahin in Betracht, daß die Rückgabe des Erbscheins vom 9.2.1999 zu den Akten des Nachlaßgerichts angeordnet wird (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 24 Rn. 14; Jansen FGG 2. Aufl. § 24 Rn. 9 und 11). Der Senat sieht jedoch für eine solche Anordnung, deren Erlaß in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (Keidel/Kahl aaO), keinen Anlaß. Der Beschwerdeführer hat nichts dafür vorgetragen, daß der Erbschein in der Hand der Beteiligten zu 2 eine Gefährdung seiner Interessen darstelle, die über die mit der Erteilung eines Erbscheins an einen von mehreren widerstreitenden Erbprätendenten üblicherweise gegebene Gefährdung von Vermögensinteressen des anderen Erbprätendenten hinausgeht. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem hälftigen Eigentumsanteil an der Eigentumswohnung in W. und einem 3/4-Eigentumsanteil an Grundstücken in J. Eine Veräußerung der Grundstük-ke durch die Beteiligte zu 2 an Dritte scheidet aus, da der einzelne Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen kann (§ 2033 Abs. 2 BGB), vielmehr sind die Miterben nur zur gemeinschaftlichen Verfügung über einen Nachlaßgegenstand berechtigt (§ 2040 Abs. 1 BGB). Allein der Umstand, daß sich in Händen der Beteiligten zu 2 ein Erbschein befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht.
Unterschriften
Gummer, Kenklies, Seifried
Fundstellen