Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung
Leitsatz (redaktionell)
Allein der Umstand, dass sich in den Händen eines Erbprätendenten ein Erbschein befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
Normenkette
FGG § 24
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 91 VI 10640/89) |
LG München I (Aktenzeichen 16 T 23380/91) |
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.6.1992 das Nachlaßgericht angewiesen, den Beteiligten zu 2 bis 4 einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, in dem sie als Erben der Erblasserin ausgewiesen sind. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, daß er aufgrund letztwilliger Verfügung der Erblasserin testamentarischer Erbe sei. Er hat gegen die Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Landgerichts kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Nachlaßgericht inzwischen am 15.7.1992 den Erbschein erteilt und eine Ausfertigung den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 übersandt hat. Es käme allenfalls eine einstweilige Anordnung dahin in Betracht, daß die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlaßgerichts angeordnet wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler 12. Aufl. Rn. 14 a und 19, Jansen 2. Aufl. Rn. 9 und 11, jeweils zu § 24 FGG; anderer Meinung Schopp Rpfleger 1983, 264; zur Möglichkeit einer entsprechenden Umdeutung des Antrags vgl. OLG Köln OLGZ 1990, 303). Der Senat sieht jedoch für eine solche Anordnung, deren Erlaß in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (Keidel/Kuntze/Winkler § 24 FGG Rn. 14), keinen Anlaß. Der Beschwerdeführer hat nichts dafür vorgetragen, daß der Erbschein in der Hand der Beteiligten zu 2 bis 4 eine Gefährdung seiner Interessen darstelle, die über die mit der Erteilung eines Erbscheins an einen von mehreren widerstreitenden Erbprätendenten üblicherweise gegebene Gefährdung von Vermögensinteressen des anderen Erbprätendenten hinausgeht. Der Nachlaß besteht soweit ersichtlich im wesentlichen aus Sparbüchern, Geld und möglicherweise Wertpapieren. Hinweise dafür, daß Nachlaßgegenstände, die für den Beschwerdeführer von besonderem Wert sind, an gutgläubige Dritte veräußert werden könnten, sind nicht dargetan. Allein der Umstand, daß sich in den Händen der Beteiligten zu 2 bis 4 ein Erbschein befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht.
Unterschriften
Gummer, Werdich, Sprau
Fundstellen
Haufe-Index 1062294 |
FamRZ 1993, 116 |