Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Forderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 231/84)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 21716/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Februar 1985 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 22. Oktober 1984 abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. April 1984 (4 B 3627/84) bleibt aufrechterhalten, jedoch sind nur 4 % Zinsen aus 34 940.50 DM seit 4.12.1983 und aus weiteren 20 286,80 DM seit 3.4.1984 zu zahlen.

Im übrigen werden der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgewiesen.

II. Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäfts wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 55 227,30 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin zahlreicher Wohnungen und Teileigentumseinheiten in einer großen Wohnanlage. Ursprünglich war sie Alleineigentümerin. Mit den Eigentümern der Einheiten, die ihr nicht mehr gehören, hat sie Verträge abgeschlossen, denen zufolge sie als gewerblicher Zwischenmieter („Generalmieter”) die Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze gemietet und die Weitervermietung übernommen hat.

Die Antragstellerin ist in der noch von der Antragsgegnerin als Alleineigentümerin aufgestellten Gemeinschaftsordnung zur Verwalterin der im Betreff genannten Wohnungseigentumsanlage bestellt worden. Nach Abschnitt II § 13 Nr. 2 der als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist sie befugt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten und die von Wohnungseigentümern nach der GO zu leistenden Wohngelder und sonstigen der Gemeinschaft geschuldeten Beträge einzuziehen und gegenüber den säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich oder außergerichtlich geltendzumachen. Eine inhaltlich gleiche Ermächtigung ist in Punkt 4 des Verwaltervertrags vom 29.6.1983 enthalten.

Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin, die Kostenbeiträge der Antragsgegnerin zur Verwaltergebühr und zur Instandhaltungsrücklage für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 1983 geltend. Die Vergütung des Verwalters beträgt nach Punkt 7 des Verwaltervertrags 28,50 DM monatlich je Wohnung und 5,70 DM monatlich je Tiefgaragenstellplatz. Die Instandhaltungsrücklage ist von der Antragstellerin für das Jahr 1983 auf 0,35 DM monatlich je zehntausendstel Miteigentumsanteil festgesetzt worden. Ein Wirtschaftsplan wurde nicht beschlossen. Jedoch wurde am 3.4.1984 folgender Eigentümerbeschluß gefaßt:

Ab 1.4.1984 wird die Instandhaltungsrücklage auf 10 Pf. pro zehntausendstel Miteigentumsanteil monatlich festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Rücklage in der ursprünglichen Höhe bestehen.

Die Antragsgegnerin hat eingewendet: Die Antragstellerin sei nicht befugt, die Ansprüche im eigenen Namen geltendzumachen. Ohne Wirtschaftsplan könne keine Zahlung verlangt werden. Die Antragstellerin habe als Verwalterin keinerlei Tätigkeit entfaltet, da alles von ihr, der Antragsgegnerin, als Generalmieterin übernommen worden sei. Gegen die Höhe der verlangten Beträge als solche hat die Antragsgegnerin Einwendungen nicht erhoben.

Das Amtsgericht (Abt. für allgemeine streitige Zivilsachen, Mahn- und Hinterlegungssachen) hat am 3.4.1984 die Antragsgegnerin antragsgemäß durch Vollstreckungsbescheid verpflichtet, an die Antragstellerin 55 227,30 DM nebst 11,5 % Zinsen seit 4.12.1983 zu zahlen. Mit Beschluß vom 22.10.1984 hat das Amtsgericht im Verfahren nach § 43 WEG – in dieses Verfahren war die Sache nach Einspruchseinlegung verwiesen worden – den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 12.2.1985 zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat gegen den am 4.3.1985 zugestellten Beschluß mit einem an das Oberlandesgericht München gerichteten, dort am 11.3.1985 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten weitere Beschwerde eingelegt; beim Bayerischen Obersten Landesgericht ist der Schriftsatz am 29.3.1985 in den Einlauf gekommen. Eine Abschrift des Schriftsatzes hatte der Verfahrensbevollmächtigte mit unterzeichnetem Begleitschreiben an das Landgericht „mit der Bitte um Kenntnisnahme” übersandt; diese Schriftstücke sind am 12.3.1985 bei der allgemeinen Einlauf stelle I der Justizbehörden in München eingegangen. Die Antragsgegnerin hat vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG i.V.m. § 43 Abs. 1. § 45 Abs. 1 WEG eingelegt worden; einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf es nicht.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ...

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