Leitsatz (amtlich)

Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts.

 

Normenkette

FGG §§ 27, 69i Abs. 6, § 69h

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 30.01.1997; Aktenzeichen 7 T 226/95)

AG Kelheim (Aktenzeichen XVII 8/94)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30. Januar 1997, soweit dieser die Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat, werden verworfen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den genannten Beschluß, soweit dieser die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zum Gegenstand hat, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 14.2.1995 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin und eine Ersatzbetreuerin, bestimmte als Aufgabenkreis näher bezeichnete Bereiche der Personensorge und die Vermögens sorge und ordnete an, daß die Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis der Vermögens sorge betrifft, der Einwilligung der Betreuerin bedarf.

Die Beschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten gegen die Bestellung eines Betreuers und die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.1.1997 zurückgewiesen.

Gegen die Bestätigung der Betreuerbestellung richten sich die weiteren Beschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten, gegen die Bestätigung des Einwilligungsvorbehalts wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die gegen die landgerichtliche Bestätigung der Betreuerbestellung gerichteten weiteren Beschwerden sind zu verwerfen, da sich nach ihrer zulässigen Einlegung die Hauptsache erledigt hat und eine Beschränkung der Rechtsmittel auf den Kostenpunkt nicht vorliegt (vgl. BayObLGZ 1993, 82; KG FamRZ 1997, 442/443 f.; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344). Hauptsacheerledigung ist dadurch eingetreten, daß das Amtsgericht im Hinblick auf den im Beschluß vom 14.2.1995 bestimmten Überprüfungszeitpunkt (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG) die Betreuerbestellung am 4.4.1997 verlängert hat (§ 69i Abs. 6 FGG). Hierdurch wurde der angefochtene Beschluß verfahrensrechtlich überholt und bedeutungslos. Für seine rechtliche Überprüfung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BayObLG BtPrax 1994, 61; OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723).

2. Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die landgerichtliche Bestätigung der vom Amtsgericht am 14.2.1995 beschlossenen Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist zulässig. Insbesondere ist die seinerzeitige Anordnung durch die am 4.4.1997 beschlossene Verlängerung auch dieser Maßnahme nicht ebenfalls bedeutungslos geworden, da mit ihrer Aufhebung als ungerechtfertigt die mit dem Einwilligungsvorbehalt verbundenen Beschränkungen (§ 1903 BGB) rückwirkend entfallen würden und die Wirksamkeit der von oder gegenüber der Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht mehr aufgrund des Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden könnten (§ 69h FGG; vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723).

Die sofortige weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Willenserklärungen der Betroffenen, die den Aufgabenkreis der Vermögens sorge betreffen (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB), verfahrensfehlerfrei festgestellt und den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei gewürdigt.

 

Unterschriften

Dr. Plößl, Ammon, Dr. Hörl

 

Fundstellen

Haufe-Index 1085898

FamRZ 1999, 249

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge