Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Amtsgerichts wegen fehlerhafter Antragsauslegung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 6243/96) |
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 13/94) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 28. Mai 1997 und der Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 6. August 1996 unter Aufhebung der jeweiligen Kostenentscheidungen dahingehend abgeändert, daß der Eigentümerbeschluß vom 24. Juni 1994 zu Tagesordnungspunkt 11 insoweit für ungültig erklärt wird, als es dort heißt:
Zum Zwecke der Hereinholung des von der Miteigentümerin … (= Antragstellerin) nicht freiwillig gezahlten Umlagebetrages zur Finanzierung der Dachsanierung wird auf die Miteigentümerin Frau … (= Antragstellerin) eine monatliche Umlage in Höhe von 120,00 DM solange erhoben, bis dieser Anteil finanziert ist. Der Anteil dient zur Finanzierung der bisher nicht kostenfrei geregelten Nutzung des Sondernutzungsrechtes zur Garage … Sollte die Miteigentümerin … (= Antragstellerin) diesen Beschluß anfechten, wird die Verwalterin bevollmächtigt, die Gemeinschaft in diesem Prozeß beim Amtsgericht … zu vertreten. Der Verwalterin werden die Kosten der Prozeßführung nach Aufwand vergütet.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragstellerin und die Antragsgegner als Gesamtschuldner jeweils die Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnanlage besteht aus 5 Wohnhäusern mit 73 Wohneinheiten und einem Garagengebäude, das 8 Garagenräume enthält. Die Garagen stehen im Gemeinschaftseigentum. Jeweils eine Garage ist einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesen. Auch die Antragstellerin hat das Sondernutzungsrecht an einer Garage. Nach § 1 Nr. 5 Gemeinschaftsordnung (GO) haben die Instandsetzungskosten an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bauteilen alle Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 28.5.1993, das Garagendach zu sanieren und die Kosten auf die Sondernutzungsberechtigten umzulegen. Auf Antrag der Antragstellerin wurde dieser Eigentümerbeschluß mit Beschluß des Amtsgerichts vom 14.10.1994 für ungültig erklärt, weil er gegen § 1 Nr. 5 GO verstoße.
Mit Schreiben vom 30.5.1994 hat die weitere Beteiligte zur Eigentümerversammlung am 24.6.1994 geladen. In diesem Schreiben heißt es zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 11 und 12:
11. Beschluß über die Genehmigung der Prozeßführung der Verwalterin im Rechtsstreit … (= Verfahren über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 28.5.1993). …
12. Beschluß über die Erhebung einer Nutzungsentschädigung bei den Inhabern der Sondernutzungsrechte an den Garagenboxen.
Dieser Vorschlag erfolgt vor dem Hintergrund, daß diese Garagen einerseits Gemeinschaftseigentum sind, andererseits aber acht Miteigentümern ein Sondernutzungsrecht an den acht Garagen eingeräumt worden ist. Das Sondernutzungsrecht ist allerdings nicht kostenfrei eingeräumt. Bisher ist die Gemeinschaft davon ausgegangen, daß die acht Sondernutzungsberechtigten zwar nicht zu Nutzungsabgeltungen am Gemeinschaftseigentum des Garagenbaus herangezogen werden sollten. Die Gemeinschaft hat aber zu Recht annehmen dürfen, daß diese acht Sondernutzungsberechtigten den Unterhalt am Garagengebäude selbst zahlen. Bedeutsam wurde diese Haltung im Zusammenhang mit dem Dach des Garagengebäudes. Die Gemeinschaft hat am 29.6.1993 (richtiges Datum = 28.5.1993) beschlossen, das Dach erneuern zu lassen, wobei die Kosten von den acht Sondernutzungsberechtigten zu tragen wären. Gegen diesen Beschluß geht die Miteigentümerin … (= Antragstellerin) vor. Sollte … (= Antragstellerin) mit ihrem Prozeß gegen die WEG durchdringen, wäre es nur ratsam, daß die Gemeinschaft die erforderliche Schadloshaltung dadurch sicherstellt, daß sie von den Sondernutzungsberechtigten ab sofort, wenn nicht rückwirkend für die Zeit bis zum 1.1.1990, eine Nutzungsabgeltung in Höhe von 120,00 DM pro Garage und Monat erhebt. Auf diese Weise könnte der ordnungsgemäße Unterhalt des Garagengebäudes auf Dauer leicht sichergestellt werden. Eine jährliche Einnahme von 11.520,00 DM würde die Sanierung der Dächer innerhalb von 2,5 Jahren abdecken und was dann an Geld fließt, geht in die Kasse der WEG. Das Amtsgericht … hat in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage die Auffassung der Verwaltung geteilt.
Die Wohnungseigentümer haben am 24.6.1994 beschlossen:
TOP 11
Beschluß über die Genehmigung der Prozeßführung der Verwalterin im Rechtsstreit … (= Antragstellerin) gegen Eigentümergemeinschaft ...