Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 495/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 18 838/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Mit der gewerblichen Einheit der Antragsgegnerin ist das Sondernutzungsrecht an einem größeren, an der Straße gelegenen Teil des Grundstücks verbunden. Über diese Fläche führt die alleinige Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks mit drei Kraftfahrzeugstellplätzen und den Mülltonnen. Von den Stellplätzen ist einer an die Mieterin der Antragsgegnerin, die Firma B., vermietet. Über die Sondernutzungsfläche sind auch die Wohnungen in einem der Häuser der Anlage zugänglich.
§ 9 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt:
Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, das Wohnungseigentum betreffend, sind vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen. Dieser ist verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
In der Versammlung vom 24.8.1993 behandelten die Wohnungseigentümer unter den Tagesordnungspunkten 7 und 8 die Gestaltung und Benützung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hoffläche mit eingetragenen Parkplätzen sowie die etwaige anwaltschaftliche Beratung dazu. Nach der Versammlungsniederschrift teilte die Verwalterin dazu mit, daß der Mieter der Antragsgegnerin nicht bereit sei, eine Entschädigung für den von ihm benützten Hofplatz zu zahlen, weil er dafür freie Zufahrt zu den beiden von jemand anderem gemieteten Stellplätzen gewähre. Wegen des Sondernutzungsrechts der Antragsgegnerin könnten die Stellplätze nicht benützt werden, Müllabfuhr, Krankenwagen u.a. seien von der Straße abgeschnitten. Die Eigentümer seien nicht bereit, dies und die Nutzung des Hofraums durch den Mieter der Antragsgegnerin hinzunehmen; sie würden aber gewisse Zugeständnisse machen, sofern diese von der Antragsgegnerin oder deren Mieter erwidert würden. Herr B. solle an die Gemeinschaft monatlich 125 DM zahlen und die Zufahrt zu den Stellplätzen, für Müllabfuhr und Behördenfahrzeuge gestatten; Bewohner und Besucher eines der Häuser sollten freien Zutritt über die Sondernutzungsfläche, Herr B. das Recht zum Abstellen von Pkws auf der Hoffläche haben. Sollte ein Gespräch mit Herrn B. darüber ohne Erfolg bleiben, werde die Gemeinschaft Maßnahmen ergreifen, um eine unberechtigte Nutzung der Gemeinschaftsflächen zu verhindern. Nach einem negativen Bescheid von Herrn B. bzw. von der Antragsgegnerin sei sofort ein Anwalt zu beauftragen, um die Interessen der Gemeinschaft zu vertreten.
Dies wurde einstimmig angenommen. Das Gespräch mit Herrn B. brachte keine Einigung.
Mit Schreiben vom 18.11.1993 wandte sich der von der Verwalterin beauftragte Verfahrensbevollmächtigte namens der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen des Sondernutzungsrechts an die Antragsgegnerin. In dem Schreiben ist u.a. ausgeführt:
Es soll ein für allemal klargestellt werden, daß dieses Sondernutzungsrecht von Ihnen nicht in der Weise ausgeübt werden kann, daß das Begehen und Befahren des genannten (= dahinterliegenden) Gemeinschaftseigentums nicht möglich ist. Wir bitten Sie also, uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, daß Sie jederzeit über Ihre Sondernutzungsfläche das Begehen und Befahren zum Zwecke der Benutzung des Gemeinschaftseigentums gestatten.
Die Antragsgegnerin beantwortete das Schreiben nicht.
Die Antragsteller haben am 27.6.1994 beim Amtsgericht beantragt festzustellen, daß sie berechtigt sind, über die Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerin zu den drei Abstellplätzen zu fahren, sowie zum Zwecke der Müllabfuhr und von Krankentransporten diese Fläche zu befahren und jederzeit frei zu begehen.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Sie bestritt zunächst eine wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten und beruft sich u.a. auf § 9 Gemeinschaftsordnung sowie darauf, daß den Antragstellern die Möglichkeit, die Sondernutzungsfläche zu überqueren, nie streitig gemacht worden sei. Ob darauf ein Rechtsanspruch bestehe, sei belanglos.
Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 9.9.1994 stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht diese Entscheidung am 29.5.1995 aufgehoben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Feststellungsantrag sei unzulässig; es fehle an einer Verfahrensvorausset...