Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung trotz fehlenden Nachweises über die Personalien des Anerkennenden
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Anerkennende keinen sicheren Nachweis über die von ihm geführten Personalien beibringt.
2. Liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Anerkennende als Vater im Geburtenbuch eingetragen werden, auch wenn seine Identität aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (hier: algerischer Asylbewerber mit mehreren Alias-Personalien) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen werden kann, insb. sein Name nicht feststeht. Der Umstand, dass die Identität nicht nachgewiesen ist, ist bei der Eintragung durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.
Normenkette
BGB § 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 1, § 1599 Abs. 2; BeurkG § 10; PersStdG §§ 21, 29, 49, 60; PStV § 25
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 17.08.2004; Aktenzeichen 7 T 435/04) |
AG Regensburg (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen UR III 25/04) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) werden die Beschlüsse des LG Regensburg v. 17.8.2004 und des AG Regensburg v. 29.6.2004 aufgehoben.
II. Der Standesbeamte wird angewiesen, im Geburtenbuch einen Randvermerk des Inhalts beizuschreiben, dass nicht der Beteiligte zu 1), sondern der Beteiligte zu 3) der Vater des Kindes ist, wobei die in der Duldung enthaltenen Personalien verwendet werden können mit einem klarstellenden Zusatz, dass diese nicht nachgewiesen sind.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat am 14.10.2002 einen Knaben zur Welt gebracht. Seit 1994 war sie mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet. Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Scheidung der Ehe wurde dem Beteiligten zu 1) am 27.4.2002 zugestellt; das Scheidungsurteil v. 2.10.2002 ist seit 9.11.2002 rechtskräftig.
Der Beteiligte zu 3) hat am 11.12.2002 unter den Personalien A., geboren am 6.12.1974 in Sidi/Algerien, die Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt; er hat bei der Beurkundung eine Duldung, ausgestellt durch die Stadt Regensburg, mit diesen Personalien vorgelegt. Die Mutter, der Scheinvater (Beteiligter zu 1)) sowie die gesetzliche Vertreterin des Kindes haben die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilt.
Bei Überprüfung der Personalien des Beteiligten zu 3) ergab sich, dass dieser ursprünglich mit gefälschten Identitätsdokumenten als italienischer Staatsangehöriger namens S. am 19.12.1997 in Deutschland eingereist war. Unter den Personalien A., geboren am 6.12.1974 in Sidi/Algerien, stellte der Beteiligte zu 3) am 13.10.1998 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge v. 27.10.1998, rechtskräftig seit 6.11.1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde ebenfalls abgelehnt. Nach Vorführung des Beteiligten zu 3) zum Zweck der Beschaffung von Heimreisepapieren am 26.3.2002 teilte das algerische Generalkonsulat mit, dass eine Person mit diesen Personalien unbekannt sei. In der Folge erklärte der Beteiligte zu 3) unter Vorlage einer algerischen Geburtsurkunde, deren Echtheit nicht festgestellt werden konnte und deren Ausstellungsdatum vor dem Datum der angeblichen Geburt lag, seine richtigen Personalien seien R., geboren am 6.12.1974 in Fouka. Der Beteiligte zu 3) ist seit 4.11.2003 unbekannten Aufenthalts.
Das Standesamt hat die Geburt des Kindes am 5.3.2004 beurkundet und als Vater den Beteiligten zu 1), den damaligen Ehemann der Mutter, eingetragen.
Gemäß § 45 Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte um Entscheidung gebeten, ob die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3) wirksam und am Rand des Geburtseintrags mit dem Zusatz beizuschreiben sei, dass der im Eintrag bezeichnete Mann nicht der Vater des Kindes sei und ob der Randvermerk ohne Angaben der persönlichen Daten des Anerkennenden eingetragen oder mit einschränkenden Zusätzen versehen werden solle.
Das AG hat den Standesbeamten mit Beschluss v. 29.6.2004 angewiesen, keinen Randvermerk betreffend die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3) beizuschreiben. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, sowohl die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3) als auch die Zustimmungen seien unwirksam. § 1592 Nr. 2 BGB setze die Anerkennung durch eine genau bestimmte Person voraus. Diese liege nicht vor, da der Beteiligte zu 3) unter mehreren Identitäten aufgetreten sei, von denen keine zweifelsfrei als die echte festgestellt werden könne. Angesichts der wechselnden Identitäten sei andernfalls später nicht mehr feststellbar, bei wem es sich um die Person des Anerkennenden handele. Auch die Zustimmungen seien unwirksam, da den Erklärenden das Wesentliche ihrer Erklärung, nämlich die wirkliche Identität des Anerkennenden, unbekannt gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss legte die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde ein, die das LG mi...