Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 34/88) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2748/92) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 1993 mit Ausnahme der Geschäfts wertfestsetzung aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 1. Juli 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage auf einem 1178 m² großen Grundstück. Das Gebäude mit den zwei Wohnungen befindet sich auf dem hinteren (nördlichen) Teil des Grundstücks; die auf der Ostseite von Natursteinen eingefaßte Zufahrt führt von Süden her über das Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers (Wohnung Nr. 2) ist das Sondernutzungsrecht an zwei am Ende zur Zufahrt unmittelbar vor den Gebäude gelegenen Pkw-Stellplätzen, mit dem Sondereigentum der Antragsgegner (Wohnung Nr. 1) das Sondernutzungsrecht an einem auf halbem Weg nahe der westlichen Grundstücksgrenze quer zur Einfahrtrichtung gelegenen Pkw-Stellplatz verbunden.
Der Antragsteller begründete das Wohnungseigentum zu notarieller Urkunde vom 8.5.1981; in einem in der Urkunde in Bezug genommenen Lageplan ist südlich des Pkw-Stellplatzes der Wohnung Nr. 1 ebenfalls quer zur Einfahrtrichtung eine Garage eingezeichnet, deren Rückwand 50 cm von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt ist. Am selben Tag verkaufte der Antragsteller die Wohnung Nr. 1 an die Eheleute B.; Abschnitt XI der Vertragsurkunde bestimmmt u.a.:
Sollte der Käufer von der zuständigen Baubehörde die Genehmigung zur Errichtung eines Garagengebäudes … erhalten, so ist er berechtigt, dieses Gebäude zu errichten und in sein Sondereigentum einzubeziehen.
Die Lage und das Ausmaß des Gebäudes ist in der dieser Urkunde beigefügten Planskizze gekennzeichnet, wobei es sich bei den Ausmaßen um „Innenmaße” handelt.
Sollte die zuständige Baubehörde hinsichtlich der Lage eine Änderung bestimmen, so ist diese Bestimmung für den Garagenbau maßgebend.
…
Die Errichtung der Garage bedarf, solange der heutige Verkäufer Miteigentümer ist, seiner Zustimmung, die nur aus wichtigem Grunde verweigert werden darf.
Die in Bezug genommene Planskizze stimmt mit dem Lageplan bei der Teilungserklärung überein.
Die Eheleute B. verkauften die Wohnung Nr. 1 weiter an die Antragsgegner. In Abschnitt XIV der Vertragsurkunde vom 14.12.1982 ist der Inhalt von Abschnitt XI des Kaufvertrags vom 8.5.1981 wiedergegeben und dann ausgeführt:
Der Verkäufer überträgt alle seine Rechte und Ansprüche aus der Kaufvertragsurkunde vom 8.5.1981 im Hinblick auf die Einbeziehung des Garagenteileigentums in sein Sondereigentum auf den Käufer, der diese Abtretung annimmt.
Die Antragsgegner beantragten im Jahre 1987 beim Landratsamt die Genehmigung für den Bau der Garage. Das Landratsamt wies darauf hin, daß die Errichtung an der im Lageplan vorgesehenen Stelle nicht genehmigt werden könne; im Hinblick auf die beabsichtigte Verschiebung der Garage nach Osten beantragte der Antragsteller im Mai 1988 beim Amtsgericht, es den Antragsgegnern zu verbieten, die Garage ohne seine Zustimmung an einem anderen Platz zu errichten als in dem Lageplan eingezeichnet. Mit Bescheid vom 17.8.1988 genehmigte das Landratsamt den Bau; die Rückwand der Garage ist nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Eingabeplänen 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt, wie es eine örtliche Bauvorschrift verlangt. Widerspruch und Untätigkeitsklage des Antragstellers blieben, da er sich als Miteigentümer nicht auf die nachbarschützenden Vorschriften der Bauordnung berufen könne, erfolglos.
Beim Amtsgericht hat der Antragsteller beantragt, die Errichtung der mit Bescheid vom 17.8.1988 genehmigten Garage an dem vom Landratsamt bestimmten Platz zu verbieten. Er beruft sich u.a. darauf, daß er aus wichtigem Grund seine Zustimmung verweigern könne: Der Abstand zwischen der Garage und der östlichen Begrenzung der Zufahrt würde weniger als 3 m betragen; aus Gründen des Brandschutzes sei diese Breite zwingend einzuhalten. Außerdem würde die Zufahrt zu seinen Pkw-Stellplätzen teilweise verbaut, die Einfahrt und das Rangieren mit Pkw's vor allem bei Schnee und Eis in unzumutbarer Weise erschwert. Auch die Einfahrt in die Garage wäre nur nach umständlichen Rangiermanövern, durch die andere Benutzer der Einfahrt stark behindert würden, möglich. Der mit der Wohnung Nr. 1 verbundene Pkw-Stellplatz würde teilweise überbaut werden; eine Schmälerung des in der Teilungserklärung eingeräumten Sondernutzungsrechts sei jedoch nicht zulässig. Eine 25 bis 30 m hohe Lärche, die nur noch einen Abstand von rund 1 m von der Südseite der Gar...