Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschwerde gegen versagte Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 12.11.1996; Aktenzeichen 1 T 19460/96) |
AG München (Entscheidung vom 07.11.1996; Aktenzeichen UR II 637/96) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. November 1996 wird verworfen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsgegnerin gehören eine Wohnung und ein Kellerraum.
Wegen Hausgeldrückständen und Aufwendungen für Austrocknungsarbeiten in der Wohnung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller zunächst 9 426,28 DM nebst Zinsen und zuletzt 8 753,28 DM geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.10.1996 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und die Antragsgegnerin ihr Vermögen in zumutbarer Weise einzusetzen habe. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.11.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 14 FGG finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 43 Abs. 1 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften sind in den §§ 114 bis 127a ZPO enthalten. § 127 Abs. 2 ZPO bestimmt, daß gegen Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren, soweit es nicht um die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geht, die Beschwerde stattfindet. Weitere Vorschriften über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Prozeßkostenhilfeverfahren enthält dieser Titel der Zivilprozeßordnung seit deren Änderung durch Art. 1 Nr. 7, Nr. 42 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2847) nicht mehr. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1991, 414 ff.) sind im Hinblick darauf von der Verweisung in § 14 FGG jetzt auch die §§ 567, 568 ZPO erfaßt, die die Statthaftigkeit der Rechtsmittel allgemein regeln (BayObLG WuM 1996, 504/505 m.w.N.). Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist, soweit es um die Versagung von Prozeßkostenhilfe geht, nicht der Fall (vgl. BayObLG aaO; Zöller/Philippi ZPO 20. Aufl. § 127 Rn. 26). Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist somit nicht zulässig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt. Maßgebend sind die der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht bei Zuziehung eines Rechtsanwalts voraussichtlich entstehenden Kosten, die der Senat auf 1 300 DM schätzt.
Unterschriften
Dr. T, D, W
Fundstellen