Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. Aussetzung des Verfahrens
Verfahrensgang
AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 4/92) |
LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 179/92) |
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner gegen die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 24. Juni 1993 und vom 30. Juni 1993 werden verworfen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner einen Anspruch aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs geltend, weil bei den beiden Wohnungen der Antragsgegner eine wesentliche Grundrißabweichung vom Aufteilungsplan vorliege und Sondereigentum daran somit nicht entstanden sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.5.1992 dem Antrag stattgegeben. Dagegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens in Wohnungseigentumssachen auszusetzen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 24.6.1993 den Aussetzungsantrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner. Durch Beschluß vom 30.6.1993 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner wiederum mit der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die Rechtsmittel sind unzulässig. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren entschieden. Nach § 567 Abs. 3 ZPO ist gegen die Entscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung des Verfahrens (§ 252 ZPO) eine Beschwerde nicht zulässig. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts war nicht veranlaßt (§ 18 Abs. 2 FGG, § 252 ZPO); sie ist gleichwohl nicht selbständig anfechtbar.
Die entsprechende Anwendung des § 252 ZPO im Wohnungseigentumsverfahren schließt auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der § 567, 568 ZPO ein (vgl. BayObLGZ 1991, 414/416 f.; Senatsbeschluß vom 13.5.1993 – 2Z BR 42/93). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten. Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) kann die bis dahin entwickelte – anderslautende – Rechtsprechung (BayObLG FamRZ 1991, 982) nicht mehr herangezogen werden.
2. Der Senat hält es für angemessen, den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) besteht kein Anlaß, zumal die übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 2 WEG. Maßgebend ist das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens (vgl. Zöller/Schneider ZPO 18. Aufl. § 3 Rn. 16). Dies rechtfertigt für das vorliegende Verfahren eine Herabsetzung des Geschäftswerts der Hauptsache (hier: 250.000,– DM, vgl. Senatsbeschluß vom 21.1.1993 – 2Z BR 107/92).
Unterschriften
Dr. Herbst, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen