Leitsatz (amtlich)
Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 13.07.1998; Aktenzeichen 13 T 5942/98) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 904/94) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1998 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen, soweit eine Vergütung in Höhe von 1.545,31 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) versagt worden ist.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 8.7.1996 einen Dipl.-Kaufmann, den Beschwerdeführer, zum Betreuer des Betroffenen. Der Betroffene, bei dem eine schizophrene Psychose vorliegt, ist in der Vergangenheit mehrfach straffällig und auch gewalttätig gegenüber früheren Betreuern geworden. Als Aufgabenkreis bestimmte das Amtsgericht Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über eine Unterbringung und Vermögensverwaltung. Mit Beschluß vom 16.1.1998 wurde der Aufgabenkreis auf Vertretung in strafrechtlichen Belangen erweitert.
Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum vom 28.6.1996 bis 12.9.1997 eine Vergütung in Höhe von 18.939,06 DM (einschließlich Mehrwertsteuer), berechnet auf der Grundlage eines Stundensatzes von 75 DM, sowie Auslagen in Höhe von 861,94 DM zu bewilligen, wobei er einen Betrag unterhalb der Schongrenze ausdrücklich gegen die Staatskasse geltend machte. Das Amtsgericht bewilligte mit Beschluß vom 2.4.1998 eine Vergütung in Höhe von 15.489,06 (einschließlich Mehrwertsteuer) gegen das Vermögen des Betreuten, „soweit es das Schonvermögen nicht unterschreitet”. Es erkannte den Stundensatz, nicht aber 40 Stunden des geltendgemachten Zeitaufwandes an. Diese Zeiten betrafen zum einen Tätigkeiten des Betreuers anläßlich von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Betreuten im Umfang von insgesamt 1525 Minuten, wobei 450 Minuten auf die Teilnahme an Hauptverhandlungen entfielen. Weiterhin nahm der Rechtspfleger bei Telefonaten, die der Betreuer jeweils mit einer Zeitpauschale angesetzt hatte, Abschläge vor. Die angesichts der Nichtabhilfe als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Betreuers wies das Landgericht mit Beschluß vom 13.7.1998 zurück.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betreuers. Dieser macht geltend, auch seine Tätigkeiten anläßlich von Strafverfahren gegen den Betroffenen seien zu vergüten. Die Vorinstanzen hätten unberücksichtigt gelassen, daß der Betroffene dem Vorgehen des Betreuers zumindest nachträglich zugestimmt habe und daß die Tätigkeiten im Rahmen von Strafverfahren auch die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Aufenthalt beträfen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nur zu einem Teil begründet.
1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung ausgeführt: Daß der Betroffene Tätigkeiten des Betreuers außerhalb von dessen Aufgabenkreis gewünscht habe und diese dem Betreuten tatsächlich zugute gekommen seien, rechtfertige eine Vergütung ebensowenig wie die Tatsache, daß der Aufgabenkreis auch darauf hätte erstreckt werden müssen. Vielmehr wäre der Betreuer verpflichtet gewesen, dem Vormundschaftsgericht die Umstände mitzuteilen, die eine Erweiterung des Aufgabenkreises erfordert hätten. Der Betreuer könne im übrigen auch nicht für Telefonate Zeitpauschalen berechnen, sondern nur den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand geltend machen, der gegebenenfalls geschätzt werden müsse.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.
a) Dem Berufsbetreuer sind die Tätigkeiten zu vergüten, die für die Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Aufgabenkreis erforderlich sind. Für Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse des Betreuers besteht dagegen keine Vergütungspflicht gemäß §§ 1908i, 1836 BGB (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6), woran auch ein etwaiger Wunsch des Betreuten nichts ändert (Zimmermann FamRZ 1998, 521). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Aufgabenkreis des Betreuers nicht allein aus seiner rechtlichen Abgrenzung bewertet werden darf, vielmehr der Betreuer den Betroffenen im erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen hat (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB; BT-Drs. 11/4528 S. 114) und gehalten ist (§ 1901 Abs. 3 BGB), innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhindern oder ihre Folgen zu mildern. Da es grundsätzlich Sache des Betreuers ist, wie er seine Pflichten wahrnimmt, kommt es weiterhin für die Frage, ob Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, auf dessen Sicht, also darauf an, ob der Betreuer die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlic...