Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unterteilung vom Miteigentumsanteil in selbstständige Wohneigentumsrechte und dementsprechende Stimmrechtsmehrung
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 113/90) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1359/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 9.11.1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 2) haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 3.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, für die die Antragstellerin bis zur Bestellung eines neuen Verwalters als Notverwalterin bestellt worden ist.
In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 9.11.1965 wurden drei Miteigentumsanteile gebildet. Zwei Miteigentumsanteile wurden jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Ein Miteigentumsanteil wurde verbunden mit dem Sondereigentum an vier Wohnungen. Jeweils einer der beiden Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden sind, gehört den Antragsgegnern zu 1) und 2). Der dritte Miteigentumsanteil gehört der Antragsgegnerin zu 3). In der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung heißt es unter § 13 Nr. 6:
Bei der Abstimmung hat jeder Wohnungseigentümer je eine Stimme. Gehören jedoch einem Wohnungseigentümer mehrere Wohnungseigentumsrechte, so hat er die entsprechende Anzahl von Stimmen.
Mit Beschluß vom 2.3.1989 (BReg. 2 Z 8/89 = WE 1989, 183) hat der Senat entschieden, daß nach dieser Bestimmung der Gemeinschaftsordnung den jetzigen Antragsgegnern zu 1) – 3) jeweils eine Stimme bei Abstimmungen in der Wohnungseigentümerversammlung zustehe und die von der jetzigen Antragsgegnerin zu 3) vertretene Rechtsposition, ihr stünden vier Stimmen zu, nicht durch Auslegung dieser Vorschrift, sondern nur durch Unterteilung ihres Miteigentumsanteils in mehrere Wohnungseigentumsrechte erreicht werden könne.
Die Antragsgegnerin zu 3) unterteilte daraufhin ihren Miteigentumsanteil in mehrere Wohnungseigentumsrechte, wobei vier Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an jeweils einer Wohnung und ein Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an Lagerräumen, einem Fahrradraum und einer Garage verbunden wurden.
Die Antragstellerin, die die Bestellung eines neuen Verwalters herbeiführen möchte, hat beantragt, festzustellen, wieviele Stimmen den einzelnen Wohnungseigentümern zustehen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.8.1990 festgestellt, daß die Antragsgegner zu 1) und 2) jeweils eine Stimme und die Antragsgegnerin zu 3) bei einer Abstimmung vier Stimmen haben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 9.11.1990 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2).
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ausgehend von der Entscheidung des Senats vom 2.3.1989 stünden der Antragsgegnerin zu 3) nach der Unterteilung ihres Miteigentumsanteils in vier Wohnungseigentumsrechte, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, bei Abstimmungen in der Wohnungseigentümerversammlung vier Stimmen zu. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zum Beschluß des OLG Düsseldorf vom 24.1.1990 (NJW-RR 1990, 521), wonach dann, wenn nach der Teilungserklärung auf jedes Wohnungseigentum grundsätzlich eine Stimme entfalle (sog. Objektprinzip) und ein bestehendes Wohnungseigentum in zwei Eigentumseinheiten unterteilt werde, deren Erwerber je eine halbe Stimme haben, die sie jeweils selbständig abgeben können. Dort habe sich nämlich das Stimmrecht nach dem Objektprinzip (auf jedes Wohnungseigentum entfällt eine Stimme) gerichtet, während sich das Stimmrecht hier nach der Anzahl der Miteigentumsanteile (Wertprinzip) bemesse. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin zu 3) ursprünglich einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an vier Wohnungen gehalten habe, hätten die Antragsgegner zu 1) und 2) auch damit rechnen müssen, daß dieser Miteigentumsanteil unterteilt werde und sich dadurch die Stimmenzahl der Antragsgegnerin zu 3) vergrößere.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, daß nach § 13 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung nach der Unterteilung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin zu 3) den Antragsgegnern zu 1) und 2) nunmehr jeweils eine Stimme und der Antragsgegnerin zu 3) vier Stimmen zustehen.
Die in Abänderung des § 25 Abs. 2 WEG getroffene Regelung, daß sich die Stimmenzahl nach der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte richtet, ist wirksam (BayObLG WE 1989, 183 m.w. Nachw.).
Die Antragsgegnerin zu 3) konnte ihren Miteigen...