Leitsatz (amtlich)
Die Anmeldung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allen Geschäftsführern. Der Insolvenzverwalter kann deshalb für die GmbH in einem solchen Anmeldeverfahren keine zulässigen Rechtsmittel einlegen.
Verfahrensgang
AG Hof (Beschluss vom 14.10.2003; Aktenzeichen 27/Str) |
LG Hof (Aktenzeichen 1H T 1/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hof vom 4.2.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Hof vom 14.10.2003 verworfen wird.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren wird auf je 110.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Gesellschaft, eine GmbH, ist seit dem 31.10.2001 im Handelsregister des AG eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung Energie und Rohstoff sparender und umweltverträglicher Produkte, die Prototypenherstellung der entwickelten Produkte sowie deren serienmäßige Produktion und Vermarktung. Am 12.9.2002 beschloss die Gesellschafterversammlung die Erhöhung des Stammkapitals um 110.000 Euro. Die Stammeinlage war sofort in voller Höhe zu erbringen. Sie wurde durch den Gesellschafter und Geschäftsführer in Gestalt von vier bewerteten Patentrechten erbracht. Durch Beschluss des AG vom 15.5.2003 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eintragung des Insolvenzvermerks im Handelsregister erfolgte am 20.5.2003. Die notarielle Anmeldung der Stammkapitalerhöhung, die vom 12.9.2002 datiert, ging beim Registergericht am 22.8.2003 ein. Mit Schreiben vom 22.9.2003 gegenübr dem Registergericht kündigte der Geschäftsführer die Übernahme der neuen Stammeinlage fristlos.
Das Registergericht wies mit Beschluss vom 14.10.2003 die Anmeldung der Stammkapitalerhöhung zurück. Es vertrat die Auffassung, dass nicht mehr der Geschäftsführer, sondern allein der Insolvenzverwalter anmeldeberechtigt sei. Hiergegen legte der Beteiligte als Insolvenzverwalter der Gesellschaft mit Schreiben vom 20.10.2003 Beschwerde ein. Das LG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen den landgerichtlichen Beschl. v. 4.2.2004 hat der Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Entscheidungen des Beschwerdegerichts unterliegen ohne Rücksicht auf die Statthaftigkeit oder Zulässigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde; der erfolglose Erstbeschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 1 und 7 m.w.N.).
2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Insoweit hätte das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts vom 14.10.2003 als unzulässig verwerfen müssen.
a) Das Rechtsbeschwerdegericht ist verpflichtet, die Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers im Erstbeschwerdeverfahren einer eigenen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. BayObLG BayObLGZ 1971, 284 [285] m.w.N.; Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 15).
b) Zu Unrecht hat das LG die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bejaht.
Die Gesellschaft hat, vertreten durch den Geschäftsführer (§ 78, § 57 Abs. 1 GmbHG; vgl. BGH v. 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 [327] = AG 1989, 91 = GmbHR 1989, 25 = MDR 1989, 234; BayObLG v. 29.1.1991 - BReg. 3 Z 137/90, BayObLGZ 1991, 52 [56]), die Eintragung der Kapitalerhöhung beantragt. Beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung dieses Antrags ist nur die Gesellschaft.
Der Beteiligte als Insolvenzverwalter ist nicht beschwerdebefugt und hat gegenständlich keine Rechtsmacht, die Gesellschaft im Rahmen des Verfahrens auf Eintragung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals gesetzlich zu vertreten. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Involvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters reicht aber nur so weit, wie die Insolvenzmasse berührt ist. Somit hat der Insolvenzverwalter alle Anmeldungen zur Eintragung von Rechtsänderungen in das Handelsregister vorzunehmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (OLG Köln ZInsO 2001, 717 [718]; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 1143; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl., § 78 Rz. 12; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 78 Rz. 13).
Das mit Gesellschafterbeschluss vom 12.9.2002 vereinbarte und erbrachte erhöhte Kapital hat den gesellschaftsrechtlichen Bereich der Gesellschaft bisher nicht verlassen und kann deshalb nicht als unter der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters stehend angesehen werden. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist von allen Geschäftsführern zum Handelsregister anzumelden (§ 57 Abs. 1, § 78 GmbHG). Wirksamkeit erlangt die Erhöhung des Stammkapitals jedoch nicht durch die Anmeldung, sondern als Änderung des Gesellschaftsvertrags erst durch die Eintragung im Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
Es ist anerkannt, dass die Eröffnun...