Leitsatz (amtlich)
Zur Vergütung des Nachlaßpflegers (hier DM 6.000,–) bei einem kleinen Nachlaß (hier rund DM 50.000,–).
Normenkette
BGB § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.02.1998; Aktenzeichen 16 T 23424/97) |
AG München (Aktenzeichen 65 VI 16360/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Februar 1998 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Wert des Beschwerdeverfahrens auf DM 3.000,– festgesetzt wird.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 3.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der im Alter von 73 Jahren verstorbene Erblasser war ledig und hatte keine Kinder. Die von ihm mit Testament vom 7.2.1983 eingesetzten Erben haben die Annahme der Erbschaft ausgeschlagen. Das Nachlaßgericht ordnete mit Beschluß vom 14.3.1995 Nachlaßpflegschaft an und bestellte die Beteiligte zu 8, eine Rechtsanwaltin und vereidigte Buchprüferin, zur Nachlaßpflegerin mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Erbenermittlung. Die Beteiligte zu 8 durchsuchte und sicherte die Wohnung des Erblassers, aus der die Beteiligte zu 1, eine Cousine des Erblassers, verschiedene Wertgegenstände und Unterlagen entnommen hatte. Die Nachlaßpflegerin veranlaßte sie, diese und weitere von dritter Seite erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zugunsten des Nachlasses herauszugeben und kündigte an, noch einbehaltene Beträge auf ihr Guthaben bei Erbauseinandersetzung anzurechnen. Sie veranlaßte die Räumung und Renovierung der Wohnung des Erblassers und verwaltete den Nachlaß im Wert von DM 47.452,–, der im wesentlichen aus Geldvermögen bestand. Sie erstellte das Nachlaßverzeichnis, korrespondierte mit Nachlaßgläubigern und ermittelte die Beteiligten zu 1 bis 7 als gesetzliche Erben, denen aufgrund Beschlusses des Nachlaßgerichtes vom 7.5.1997 ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt wurde. Danach sind die Beteiligten zu 1, 5, 6 und 7 je zu 1/12, die Beteiligte zu 2 zu 1/8, der Beteiligte zu 4 zu 1/6 und der Beteiligte zu 3 zu 3/8 Erben geworden.
Am 28.8.1997 erteilte die Nachlaßpflegerin Schlußabrechnung und regte an, die Nachlaßpflegschaft aufzuheben; ein entsprechender Beschluß ist bislang nicht ergangen. Sie beantragte, als Vergütung für ihre Tätigkeit DM 6.000,– einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen und wies darauf hin, daß die Beteiligten zu 2 bis 7 auf der Grundlage dieses Betrages eine ihrem Erbanteil entsprechende Vergütung zugesagt nahen. Mit Beschluß vom 21.8.1997 setzte das Amtsgericht antragsgemäß die Nachlaßpflegervergütung auf DM 6.000,– fest. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1 Erinnerung ein, mit der sie die Herabsetzung der Vergütung auf DM 3.000,– anstrebte und rügte, daß die Nachlaßpflegerin ihr entstandene Aufwendungen nicht anerkannt habe. Das Nachlaßgericht half der Erinnerung nicht ab und legte sie als Beschwerde dem Landgericht vor. Dieses wies das Rechtsmittel mit Beschluß vom 20.2.1998 zurück. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1 „sofortige Beschwerde” ein.
Entscheidungsgründe
II.
Das als weitere Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der als Erbin beschwerdeberechtigten Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 27 FGG), aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Vergütung der mit Rücksicht auf ihren Beruf bestellten Nachlaßpflegerin richte sich nach dem Umfang des Aktivvermögens und habe Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der entfalteten Mühewaltung und den finanziellen Erfolg für die Erben zu berücksichtigen. Ausgehend von 3 bis 5 % des Aktivnachlasses bei kleineren Nachlässen sei ohne Anwendung von starren Regeln je nach den Umständen des Einzelfalles ein höherer oder niedrigerer Betrag, einschließlich Mehrwertsteuer, anzusetzen.
Die Dauer der Nachlaßpflegschaft liege noch nicht über dem Durchschnitt; die Ermittlung von Erben in der dritten Ordnung sei bei unbekannten Erben nicht ungewöhnlich. Die Durchsuchung der Wohnung und Auftragsvergabe zur Räumung und Renovierung gehöre zu den üblichen Aufgaben. Die Verwaltung des Geldvermögens habe keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Dennoch sei es gerechtfertigt, 5 % aus dem relativ kleinen Aktivnachlaß von DM 47.452,– zu überschreiten. Durch das Verhalten der Beteiligten zu 1 hätten sich nämlich besondere Erschwernisse ergeben. Diese habe wider besseres Wissen auf einem Recht zum Betreten der Wohnung des Erblassers bestanden und sich geweigert, ein aus der Wohnung entnommenes Sparbuch und einen von einem Dritten zugeflossenen, zum Nachlaß gehörenden Geldbetrag herauszugeben. Die Beteiligte zu 1 habe DM 1.137,– für sich vereinnahmt, obwohl die Nachlaßpfleger in nur DM 180,– als Nachlaßverbindlichkeit anerkannt habe. Die dadurch ausgelösten Tätigkeiten der Nachlaßpflegerin hätten sich zugunsten der übrigen sechs Miterben ausgewirkt. Zu berücksichtigen sei, daß diese mit der Nachlaßpflegerin eine der beantragten und bewilligten Summe entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen hätten,...