Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung von Sondernutzungsrechten
Verfahrensgang
AG Erlangen (Aktenzeichen 1 UR II 20/92) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8041/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 1995 und des Amtsgerichts Erlangen vom 20. August 1993 aufgehoben, soweit sie den Anträgen des Antragstellers stattgegeben haben. Diese Anträge werden abgewiesen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel der Antragsgegner zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen tragen der Antragsteller sowie die Antragsgegner samtverbindlich je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Altbau (frühere Doppelhaushälfte) und einem Anbau (Einfamilienhaus mit gesondertem Eingang) besteht.
Das mit der Doppelhaushälfte bebaute Grundstück gehörte ursprünglich den Eltern des Antragstellers und des Antragsgegners zu 1. An dem Grundstück begründeten die Eltern dieser Beteiligten Wohnungseigentum in der Weise, daß sie zwei Miteigentumsanteile zu je 1/2 bildeten und mit einem Anteil das Sondereigentum an den Räumen des bereits bestehenden Wohnhauses (Wohnungseigentum Nr. 1), mit dem anderen Anteil das Sondereigentum an den Räumen im geplanten Neubau (Wohnungseigentum Nr. 2) verbanden.
In Abschnitt IV der zugrundeliegenden notariellen Urkunde vom 29. Dezember 1976 heißt es:
1. Grundsatz:
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den §§ 10 bis 29 WEG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsumfang:
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht zur alleinigen Nutzung seiner Wohnungseigentumseinheit.
Er hat ferner das Recht der Mitbenützung der für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen des Grundstücks und der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen.
Die Antragsgegner errichteten den Neubau und erwarben das Wohnungseigentum Nr. 2. Im Wege der Erbauseinandersetzung wurde der Antragsteller im Jahr 1980 Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1.
Vor dem Anwesen befindet sich an der Straße ein Garagenhof, der im Miteigentum der Beteiligten steht. Die Wohnanlage hat rückwärtig einen Garten. Zu diesem führt vom Garagenvorplatz an dem Neubau entlang ein befestigter Treppenweg. Auf der Rückseite der Wohnanlage ist auf der Westseite der Wohnung des Antragstellers und der Südseite der Wohnung der Antragsgegner eine Terrasse, die von beiden Wohnungen zugänglich ist.
Seit einiger Zeit kommt es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen. Sie verlangen jeweils die Einräumung von Sondernutzungsrechten an bestimmten Flächen des Gartens und an sonstigen Außenflächen gemäß jeweils von ihnen vorgelegter Aufteilungspläne. Diese weichen insbesondere in folgenden Punkten voneinander ab: Während der Antragsteller weiterhin eine Mitbenutzung des Wegs von der Garage entlang dem Neubau in den Garten fordert, beanspruchen die Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht an diesem Weg, da er direkt an ihrer Terrasse auf der Nordseite vorbeiführt. Die Terrassenfläche auf der Westseite der Wohnung des Antragstellers/der Südseite der Wohnung der Antragsgegner möchte der Antragsteller allein nutzen; die Antragsgegner verlangen jedoch weiterhin ein Mitbenutzungsrecht an dem Teil der Terrasse, der direkt vor ihrer Terrassentür liegt und in dem sich auch ein Lichtschacht ihrer Wohnung befindet.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Einräumung von Sondernutzungsrechten an dem Grundstück gemäß seinem Aufteilungsplan zuzustimmen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Die Antragsgegner haben sich gegen diesen Antrag gewandt und ihrerseits beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, der Begründung von Sondernutzungsrechten gemäß dem von ihnen vorgelegten Aufteilungsplan und der Eintragung im Grundbuch zuzustimmen; hilfsweise haben sie beantragt, bzgl. der rund um das beiderseitige Anwesen gelegenen Flächen das Mitbenutzungsrecht bestehen zu lassen und lediglich an den Gartenflächen entsprechend dem von ihnen vorgelegten Plan Sondernutzungsrechte zu bestellen.
Das Amtsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Beschluß vom 20.8.1993 die Antragsgegner verpflichtet, der Einräumung von Sondernutzungsrechten an dem Grundstück gemäß einem dem Beschluß beigefügten Plan zuzustimmen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Dabei hat das Gericht entsprechend dem Antrag des Antragstellers diesem ein Sondernutzungsrecht an der auf der Westseite seiner Wohnung befindlichen Terrasse zugesprochen und den Zugang von der Garage über den befestigten Treppenweg zum Garten weiterhin zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmt; die Gegenanträge hat es zurückgewiesen. ...