Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache: Eintragung einer Vormerkung
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich genügt eine einzige Vormerkung, wenn es sich um einen Anspruch handelt; mehrere verschiedene Ansprüche können nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind.
2. Wird in einem Erbbaurechtsvertrag die Bestellung von 35 Erbbaurechten und die Bestellung von 35 Dienstbarkeiten vereinbart, so besteht jeweils ein Anspruch auf Bestellung der Erbbaurechte und ein Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeiten, der jeweils durch eine einzige Vormerkung zu sichern ist.
Normenkette
BGB §§ 194, 883
Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 33/01) |
AG Forchheim |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Bamberg vom 27. März 2001 und des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Forchheim vom 9. Januar 2001 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, je eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung von Erbbaurechten und zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung von Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümer von zwei Grundstücken eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 28.6.2000 zerlegte er die Grundstücke unter anderem in 35 Bauparzellen und 2 Parkplatzgrundstücke. An den 35 Bauparzellen bestellte er jeweils ein Erbbaurecht zugunsten der Beteiligten zu 2. Außerdem bestellte er an den beiden Parkplatzgrundstücken je eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Inhabers eines jeden Erbbaurechts; ferner bestellte er eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern. Zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 auf Einräumung der Erbbaurechte sowie der Dienstbarkeiten bewilligte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung.
Die Beteiligten haben beantragt, je eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung von Erbbaurechten und zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung von Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat am 9.1.2001 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.3.2001 die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Anweisung, die Eintragungsanträge zu vollziehen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Durch eine Vormerkung könne jeweils nur ein Anspruch abgesichert werden. Der Eintragungsantrag sei vom Grundbuchamt zu Recht abgewiesen worden, weil kein einheitlicher Anspruch vorliege. Insgesamt sollten nämlich 71 Rechte begründet werden. Ein einziger Anspruch liege nicht etwa deshalb vor, weil die Vormerkungen nur zu Lasten eines Grundstücks, nämlich des Stammgrundstücks, gingen und die Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis herrührten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antrag der Beteiligten, jeweils nur eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung von Erbbaurechten und zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung von Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen, ist zu vollziehen.
a) Die Vorinstanzen gehen zwar zutreffend davon aus, daß eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen kann, wenn es sich auch nur um einen Anspruch handelt, weil mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erfordern, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLG Rpfleger 1999, 529 f. m.w.N.).
b) Hier besteht aber jeweils nur ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten und ein Anspruch auf Bestellung von Dienstbarkeiten, die jeweils durch eine einzige Vormerkung zu sichern sind.
(1) Der materiell-rechtliche Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Ein einziger materiell-rechtlicher Anspruch ist gegeben, wenn ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde liegt, über den Anspruch nur einheitlich verfügt werden kann, er im übrigen auch nur einheitlich in einem Prozeß und nicht in getrennten Prozessen eingeklagt werden kann (Larenz/Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 8. Aufl. § 18 Rn. 35). Ein vertraglicher Anspruch besteht, wenn der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, auf einem Vertrag beruht. Werden aufgrund eines Vertrags mehrere Gegenstände geschuldet, ist aber der Lebenssachverhalt, auf dem die Verpflichtung beruht, ein einheitlicher, so ist gleichwohl von einem einzigen materiell-rechtlichen Anspruch und nicht von mehreren rechtlich selbständigen Ansprüchen auszugehen. Nur wenn in einem Vertrag mehrere anspruchsbegründende Lebensvorgänge geregelt sind, liegen mehrere materiell-rechtliche Ansprüche vor.
(2) In der notariellen Urkunde vom 28.6.2000 sind zwei Ansprüche der Beteiligten zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1 begründet worden, nämlich der Anspruch auf Bestellung von 35 Erbbaurechten...