Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird das in einer Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis während des Beschwerdeverfahrens beseitigt, tritt Hauptsacheerledigung ein. Bei Beschränkung der Beschwerde auf die Kosten ist über die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

2. Zur Bewilligung der Löschung eines abgetretenen Briefgrundpfandrechts.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung beurteilt sich maßgebend nach den Schwierigkeiten der Behebung des angenommenen Eintragungshindernisses. Bei der Löschung eines Grundpfandrechts ist in der Regel nur ein Bruchteil des Nennwerts als Geschäftswert anzunehmen.

 

Normenkette

GBO §§ 18-19, 39; BGB §§ 891, 1155; KostO § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 2993/01)

 

Tenor

I. Die Beteiligten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2001 auf 100.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die beiden Beteiligten sind im Grundbuch als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Das Grundstück war im Grundbuch unter anderem mit mehreren Grundschulden für die beiden Beteiligten als Gesamtgläubiger belastet, darunter unter laufender Nr. 4 und 5 mit zwei Briefgrundschulden über je 500.000 DM.

Mit notarieller Urkunde vom 11.9.2000 verkauften die beiden Beteiligten das Grundstück. In dem Kaufvertrag ist ausgeführt, die unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen beiden Grundschulden seien mit notariell beglaubigter Erklärung unter Übergabe der Briefe an eine Bank abgetreten worden. In der Urkunde bewilligten die beiden Beteiligten die Löschung aller Eigentümergrundschulden und stimmten der Löschung zu.

Am 2.3.2001 hat der beurkundende Notar unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Bank sowie der Grundschuldbriefe die Löschung der unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundschulden beantragt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 9.3.2001 die Vorlage einer Erklärung über die Abtretung der beiden Grundschulden in grundbuchmäßiger Form verlangt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 18.4.2001 die Beschwerde dagegen zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerde verfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt. Dagegen haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Zwischenverfügung aufzuheben und den Geschäftswert herabzusetzen.

Sodann wurde die mit der Zwischenverfügung verlangte Abtretungserklärung vorgelegt. Daraufhin hat das Grundbuchamt die unter laufender Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundschulden am 25.7.2001 gelöscht. Nunmehr haben die Beteiligten die weitere Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache auf die Kosten beschränkt.

II.

1. Mit der Beseitigung des in der Zwischenverfügung angenommenen Eintragungshindernisses durch Vorlage der Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form ist Hauptsacheerledigung eingetreten mit der Folge, daß die weitere Beschwerde unzulässig wurde (BayObLG Rpfleger 1982, 275; BayObLGZ 1993, 137; Demharter GBO 23. Aufl. § 71 Rn. 35). Eine Verwerfung der weiteren Beschwerde kommt jedoch nicht in Betracht, weil die Beteiligten das Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Kosten beschränkt haben (BGHZ 86, 373/395; Demharter § 1 Rn. 56 m.w.N.). Damit ist nur noch über die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu entscheiden (BayObLGZ 1993, 137/139; Demharter aaO m.w.N.).

Da im entgegengesetzten Sinn Beteiligte nicht auf getreten sind, bedarf es keiner Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gemäß § 13 a FGG (BayObLGZ 1993, 137/140). Gegenstand sind vielmehr nur die Gerichtskosten des Verfahrens. Über diese ist zwar grundsätzlich keine Entscheidung zu treffen, weil sich die Regelung unmittelbar aus der Kostenordnung ergibt. Dies gilt aber nicht bei Erledigung der Hauptsache.

Im vorliegenden Fall sind Gerichtskosten nur für das Erstbeschwerdeverfahren vor dem Landgericht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO). Die Zwischenverfügung ist gebührenfrei (§ 69 Abs. 3 KostO). Gerichtsgebührenfrei ist hier auch das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO), da ein Gebührentatbestand nach § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO (Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme der weiteren Beschwerde) nicht gegeben ist. Ob die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht endgültig zu tragen haben, hängt davon ab, ob der landgerichtliche Beschluß im Rechtsbeschwerde verfahren Bestand gehabt hätte (BGHZ 86, 393/395 f.; BayObLGZ 1993, 137/140). Dies ist der Fall.

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Durch die Erklärungen der Beteiligten in dem Kaufvertrag sowie die Erklärungen der Bank und den vorgelegten Abtretungsvertrag sei das Grundbuch unrichtig geworden. Es fehle der Nachweis, daß sich die Berechtigung des nicht im...

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