Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 84/86) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1696/88) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 1988 wird verworfen, soweit mit diesem Beschluß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers und die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 1988 werden zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahren tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegner zu 1 als Gesamtschuldner 1/4. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern zu 1 die Hälfte und dem Antragsgegner zu 2 alle in diesem Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das vorliegende Rechtsmittelverfahren wird auf 4.700 DM festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wird der Geschäftswert in Abänderung der Nr. V des Beschlusses des Landgerichts vom 12. August 1988 auf 7.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zweier Wohnungen in einer Wohnanlage, deren übrige Wohnungseigentümer die Antragsgegner zu 1 sind. Der Antragsgegner zu 2 war bis zum 30.9.1988 der Verwalter der Anlage, die weitere Beteiligte ist die derzeitige Verwalterin.
In der Versammlung vom 13.10.1986 haben die Wohnungseigentümer zum Tagesordnungspunkt 2 beschlossen, daß ein rechts neben der Treppe gelegener, ca. 15 m² großer Kellerraum, der im Aufteilungsplan als Abstellraum bezeichnet sei, als Abstellraum beibehalten werden solle „mit der Bestimmung, daß dort die Geräte, welche den gemeinsamen Zwecken dienen, sowie anderen Gegenständen wie Düngemittel, Streumaterial, Blumenzwiebeln usw. abgestellt bzw. gelagert werden können”. Zu den Tagesordnungspunkten 3 a und 3 b haben die Wohnungseigentümer beschlossen, daß Rechtsanwalt Dr. F. „die Anwesenden einschließlich der heute Vertretenen” in zwei gerichtlichen Verfahren vertreten solle, welche der Antragsteller gegen die Wohnungseigentümer betrieb, und daß die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu Lasten der Gemeinschaft gehen sollten. Der Antragsteller hat diese Eigentümerbeschlüsse angefochten. Zugleich hat er gegen den damaligen Verwalter (Antragsgegner zu 2) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach der Antragsgegner zu 2 verpflichtet werden sollte, von jeder künftigen Eigentümer Versammlung jeweils ein vollständiges Protokoll nebst Anwesenheitsliste und Vollmachten an den Antragsteller zu übersenden sowie die Anlage zum Protokoll vom 13.10.1986 (Anwesenheitsliste und Vollmachten) an den Antragsteller herauszugeben.
Mit Beschluß vom 3.2.1988 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß betreffend die Nutzung des rechts neben der Treppe gelegenen Kellerraums für ungültig erklärt (Nr. 1), die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 a und 3 b aber zurückgewiesen (Nr. 2). Die Gerichtskosten sind gegeneinander aufgehoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden (Nr. 3). Mit einem weiteren Beschluß vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und dem Antragsteller die gerichtlichen sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auferlegt. Beide Entscheidungen sind dem Antragsteller am 6.2.1988 zugestellt worden. Am 18.2.1988 hat er „gegen den Beschluß des Amtsgerichts H. vom 3.2.88 (Feststellungen) … zu dem Beschlußteil Nr. 2 und 3” sofortige Beschwerde eingelegt. Auch die Wohnungseigentümer haben sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Eigentümerbeschluß vom 13.10.1986 zum Tagesordnungspunkt 2 für ungültig erklärt worden und eine ihnen ungünstige Kostenentscheidung ergangen ist. Der Antragsteller hat mit einer am 20.4.1988 beim Landgericht eingegangenen Begründung seines Rechtsmittels beantragt,
- die zu den Tagesordnungspunkten 3 a und 3 b gefaßten Eigentümerbeschlüsse betreffend die anwaltliche Vertretung von Wohnungseigentümern auf Kosten der Gemeinschaft für ungültig zu erklären,
- als „Eilantrag zur Hauptsache”, die Wohnungseigentümer unter Androhung einer „Ordnungsstrafe” zu verpflichten, die Nutzbarmachung der strittigen Gemeinschaftsräume im Keller der Wohnanlage gemäß dem Aufteilungsplan unverzüglich wiederherzustellen,
- den Antragsgegner zu 2 zu „verurteilen”, die Anlage zum Protokoll vom 13.10.1986 (Kopie der Anwesenheitsliste mit den erteilten Vollmachten) herauszugeben,
- zu beschließen „daß die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von an Wohnung gebundenes Sondereigentum Garage an Fremde der Gemeinschaft nicht genügt”,
- den Beschluß des Amtsgerichts betreffend das Verfahren der einstweiligen Anordnung „ersatzlos” aufzuheben.
Durch Beschluß vom 12.8.1988 hat das Landgericht auf das Rechtsmittel des Antragstellers die Beschlüsse der Eigentümerversam...