Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Auflassung. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Erklärt ein Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen (BayObLGZ 1986, 208/210; Horber/Demharter § 52 Anm. 11 c). Außer zu Pflicht- und Anstandsschenkungen, die hier nicht in Betracht kommen, ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nicht berechtigt (§ 2205 Satz 3 BGB), es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu.
Normenkette
BGB §§ 2203, 2205 Abs. 3; GBO § 20
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.11.1988; Aktenzeichen 13 T 8885/87) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1988 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Oktober 1987 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Als Eigentümer eines Hausgrundstücks in N. ist der 1986 verstorbene Erblasser eingetragen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind seine Kinder.
In einem privatschriftlichen Testament vom 24.11.1985 setzte der Erblasser die Beteiligten zu 2 bis 4 als seine Erben ein; ferner bestimmte er, wer einzelne Nachlaßgegenstände erhalten solle; unter anderem ist die Beteiligte zu 4 als Erbin des Hausgrundstücks in N. „eingesetzt”; außerdem ist ein Wohnrecht in dem Haus als Vermächtnis einer dritten Person zugewendet; schließlich hat der Erblasser den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Ein Erbschein ist nicht erteilt; jedoch ist dem Beteiligten zu 1 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt worden.
Am 6.5.1987 ließ der Beteiligte zu 1 mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 und 3 das Hausgrundstück an die Beteiligte zu 4 auf; am 11.5.1987 räumte die Beteiligte zu 4 mit Zustimmung des Beteiligten zu 1 der Vermächtnisnehmerin ein Wohnrecht ein und bewilligte die Eintragung im Grundbuch.
Den Antrag der Beteiligten, die Auflassung im Grundbuch einzutragen, hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 23.10.1987 beanstandet; es wurde die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Beschwerde hiergegen hat das Landgericht durch Beschluß vom 17.11.1988 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt habe bei Handlungen des Testamentsvollstreckers die Entgeltlichkeit der Verfügung zu überprüfen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn es sich um die Ausführung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers handle oder sämtliche Erben zustimmten. Von letzterem sei hier auszugehen. Die Zustimmung könnten die Beteiligten zu 2 bis 4 aber nur als Erben abgeben. Es müsse daher durch Erbschein nachgewiesen werden, daß sie Erben seien.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Auflassung eines Grundstücks darf das Grundbuchamt nur eintragen, wenn ihm die Einigung über den Rechtsübergang (Auflassung; § 925 BGB) nachgewiesen ist (§ 20 GBO). Die Auflassung ist auf der Veräußererseite von dem Verfügungsbefugten zu erklären (BayObLGZ 1973, 139/140; BayObLGZ 1989 Nr. 2; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. Anm. 12 a aa, KEHE/Ertl GBR 3. Aufl. Rn. 4 B. jeweils zu § 20). Erklärt ein Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen (BayObLGZ 1986, 208/210; Horber/Demharter § 52 Anm. 11 c). Außer zu Pflicht- und Anstandsschenkungen, die hier nicht in Betracht kommen, ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nicht berechtigt (§ 2205 Satz 3 BGB), es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu (BGHZ 57, 84/94; BayObLGZ 1986, 208/210; Horber/Demharter Anm. 11 b, KEHE/Eickmann Rn. 14, jeweils zu § 52). Eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers liegt nicht vor, wenn die Verfügung in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen ist (RGZ 105, 246/248; BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210).
b) Die Auflassung des Grundstücks ist im vorliegenden Fall wirksam, weil sie die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers darstellt.
(1) Das Landgericht hat nur das Vorliegen der Zustimmungen geprüft und im Ergebnis zutreffend verneint. Der Nachweis, daß die Erben zugestimmt haben, setzt den Nachweis voraus, daß die Zustimmenden auch Erben sind. Dieser Nachweis kann dem Grundbuchamt gegenüber grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden, weil ein privatschriftliches Testament vorliegt (§ 35 Abs. 1 GBO; BayObLGZ 1986, 208/210 f.; Horber/Demharter § 35 Anm. 3 a). Ein Erbschein liegt ebensowenig vor wie ein Überweisungszeugnis gemäß § 36 GBO, das ebenfalls als ausreichender Nachweis in Betracht kommen könnte. Abgesehen davon kann die Verfügung des Testamentsvollstreckers auf dem Weg der Zustimmung schon deshalb nicht Wirksamkeit erlangt haben, weil eine Zustimmung der Vermächtnisnehmer nicht vorliegt.
(2) Das Landgericht hat es aber unterlassen zu prüfen, ob die Verfü...