Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch
Leitsatz (redaktionell)
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde (§ 38 GBO).
Normenkette
GBO § 38
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 25.02.1987; Aktenzeichen 1 T 24 211/86) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Februar 1987 und der Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 11. Februar 1985 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – München wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 vom 23. November 1984 zu entsprechen.
Tatbestand
I.
Mit Enteignungsbeschluß der Beteiligten zu 1 vom 19.4.1960 wurden zwei Grundstücke der Eheleute K. auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Mit Ausführungsanordnung der Beteiligten zu 1 wurde als der Tag, mit dessen Beginn die Rechtsänderungen eintreten, der 1.7.1963 bestimmt.
Mit notariellem „Übergabevertrag, Erbverzicht und Erbvertrag” vom 9.5.1963 i.V.m. notariellem Nachtrag vom 20.1.1964 übertrugen die Eheleute K. u. a. die enteigneten Grundstücke auf drei ihrer Kinder, nämlich die Beteiligten zu 2 und 3 sowie den Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 4 als Elterngut; gleichzeitig verzichteten die Erwerber auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlaß des zuerst versterbenden Elternteils. Die Beteiligten zu 2 und 3 sowie der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 4 wurden am 14.10.1964 als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 23.11.1984 das Grundbuchamt ersucht, die durch den Enteignungsbeschluß i.V.m. der Ausführungsanordnung eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat das Eintragungsersuchen mit Beschluß vom 11.2.1985 abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.2.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach § 38 GBO erfolge in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt sei, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund dieses Ersuchens. Die Beteiligte zu 1 sei zwar nach § 51 Abs. 4 Landbeschaffungsgesetz (LBG) befugt, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Es fehle jedoch die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO).
Der Enteignungsbeschluß richte sich gegen die Eheleute K. Diese seien jedoch seit 14.10.1964 nicht mehr im Grundbuch eingetragen. Der Enteignungsbeschluß wirke nicht gegen deren Kinder. Zwar hindere eine Übereignung durch den Enteignungsbetroffenen während des Enteignungsverfahrens nicht den Eigentumsübergang auf den Enteignungsbegünstigten. Dies gelte jedoch nicht mehr, wenn die Übereignung – wie hier – erst nach Eintritt der Enteignungswirkung erfolge. Hier verbleibe es bei den allgemeinen Bestimmungen. Daher sei die Voreintragung der Eheleute K. als Betroffene erforderlich.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde (§ 38 GBO).
a) Die Beteiligte zu 1 ist auf Grund § 51 Abs. 4 LBG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) – BayRS 2141-2-I – befugt, das Grundbuchamt um Eintragung der durch die Enteignung eingetretenen Rechtsänderung in das Grundbuch zu ersuchen. Davon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, daß das Eintragungsersuchen nicht die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO) ersetzt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Eintragungsersuchen gleichwohl nicht das Gebot der Voreintragung des Betroffenen entgegen:
Bei der in Rede stehenden Eintragung handelt es sich um eine Berichtigung des Grundbuchs. Die in dem Enteignungsbeschluß (§ 47 LBG) vorgesehene Rechtsänderung tritt mit dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Tag ohne Eintragung im Grundbuch ein (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBG; Bauch/Schmidt LBG Anm. 7, Danckelmann LBG Anm. 5, jeweils zu § 51). Von einer berichtigenden Eintragung wird aber nur der Buchberechtigte, niemals der wahre Berechtigte betroffen. In einem solchen Fall ist deshalb der Vorschrift des § 39 GBO stets genügt, da der Buchberechtigte eingetragen ist (RGZ 133, 279/282; BayObLG OLGE 40, 260/263; KG JFG 16, 44/45; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. Anm. 6 b, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann –KEHE– Grundbuchrecht 3. Aufl. RdNr. 16, jeweils zu § 39 GBO).
b) Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 78 Satz 2 GBO, § 563 ZPO).
Das Grundbuchamt hat zwar ein Eintragungsersuchen nicht dahin zu pr...