Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Aussetzung des Verfahrens ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
2. Das Verfahren auf Bewilligung einer Betreuervergütung kann bei Vorgreiflichkeit eines anhängigen Rechtsstreits oder bei Verdacht einer Straftat des Betreuers nach §§ 148, 149 ZPO ausgesetzt werden.
3. Im Verfahren gem. § 56g FGG kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden.
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 42 T 2260/03) |
AG Kempten (Aktenzeichen XVII 150/01) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 17.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 261,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für den vermögenden Betroffenen wurde im Oktober 2001 die Betreuung angeordnet; für ihn wurde ein Berufsbetreuer bestellt, dem u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge zugewiesen wurde.
Mit Beschluss vom 20.11.2002 entließ das AG den bisherigen Betreuer und bestellte neue, ehrenamtlich tätige Betreuer für den Betroffenen. Einer der neuen Betreuer wurde mittlerweile wieder entlassen.
Mit Schreiben vom 25.2.2003 beantragte der ursprünglich bestellte Berufsbetreuer die Bewilligung einer Vergütung nebst Erstattung von Aufwendungen für den Zeitraum 29.1.2002 bis 8.2.2003. Geltend gemacht wurde ein Gesamtbetrag von 1.309,48 Euro. Das AG setzte das Vergütungsverfahren mit Beschluss vom 26.8.2003 aus. Das LG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des vormaligen Betreuers mit Beschluss vom 17.10.2003 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hat das LG zugelassen.
Gegen die Entscheidung des LG richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insb. vom LG zugelassen.
Die Aussetzung des erstinstanziellen Vergütungsverfahrens ist nach § 19 FGG von jedem Beteiligten mit der Beschwerde anfechtbar (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 12 FGG Rz. 24; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 13 m.w.N.). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt der weiteren Beschwerde (Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 7 a.E.). Da die Aussetzung mangels entsprechender Sondervorschriften im FGG nur in entsprechender Anwendung einschlägiger Vorschriften der ZPO erfolgen kann (vgl. dazu Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 12 FGG Rz. 23), ist für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde allerdings § 574 ZPO zu beachten, während sich zuständiges Gericht, Frist und Form der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des FGG richten (OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 283; vgl. auch BayObLGZ 2002, 89 [90, 91]). Die weitere Beschwerde bedarf sonach der Zulassung durch das Beschwerdegericht, die im vorliegenden Falle erfolgt ist.
2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Bei schwerwiegenden Mängeln der Amtsführung eines Betreuers, insb. im Falle der Untreue zum Nachteil des Betroffenen, könne eine Verwirkung des Vergütungsanspruches in Betracht kommen. Im vorliegenden Falle stünden solche Mängel inmitten. Zwischen Abhebungen des bisherigen Betreuers vom Konto des Betroffenen und entsprechenden Auszahlungen an den Betroffenen gebe es Differenzen. Darüber hinaus stehe fest, dass sich der bisherige Betreuer vom Betroffenen einen Betrag von 1.100 Euro habe übergeben lassen, ohne dass das VormG hiervon Kenntnis gehabt habe. Die festgestellten Mängel rechtfertigten zumindest eine Aussetzung des Verfahrens.
b) Die angefochtene Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
aa) Ein Berufsbetreuer kann vom vermögenden Betroffenen nach Maßgabe des § 1836 BGB Vergütung fordern; die Vergütung wird vom VormG bewilligt (§ 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein pflichtwidriges Verhalten des Betreuers kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, bleibt jedoch auf die Höhe der Vergütung grundsätzlich ohne Auswirkungen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rz. 24 m.w.N.). Unabhängig davon, welche materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz im Verfahren gem. § 56g FGG überhaupt berücksichtigt werden können, kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden. Durch Untreue zum Nachteil des Betroffenen kann der Vergütungsanspruch des Betreuers verwirkt sein (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rz. 24; BayObLG FamRZ 1992, 106).
Das Bewilligungsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es kann - mangels entsprechender Sonderregelungen im FGG - ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO (Aussetzung bei Vorgreiflichkeit) oder des § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) vorliegen (s.o. 1.).
bb) Im vorliegenden Fall hat das LG die Aussetzung ...